April 2002

Dr. Ilhan Kizilhan

Konflikte und
Konfliktlösungen
in patriarchalischen
Gemeinschaften
am Beispiel der
Solidargruppen
in Ostanatolien

 

 

Patriarchalische Gesellschaften verfügen über
eine komplexe Struktur mit verinnerlichten Pro-
zessen, die Jahrhunderte überdauern können.
Für Individuen in einer derartigen Gesellschaft
sind diese Prozesse und Regeln manchmal
so verinnerlicht, dass sie in bestimmten Situa-
tionen und Konstellationen beginnen, automa-
tisch zu handeln, ohne dass ihnen bewusst ist,
weshalb sie sich gerade in dieser Situation so
und nicht anders verhalten. Gerade bei Konflik-
ten zwischen einem Individuum und, einer
  Gruppe werden diese automatisierten Verhal-
tens- und Handlungsprogramme aktiviert. Die
kollektiven Gesellschaften mit starken patriar-
chalischen Strukturen verfügen vermehrt über
automatisierte Verhaltensweisen und Regeln,
die historisch in der Gruppe entwickelt worden
sind. Prozesse der Kontrolle oder Überprüfung
und Neubewertung von Situationen sind weni-
ger ausgeprägt oder finden wieder automati-
siert in dem vorgegebenen Rahmen der patri-
archalischen Strukturen statt.
     
In diesem Beitrag werden am Beispiel von pa-
triarchalischen Solidargruppen in Ostanatolien
die Konflikte, aber auch mögliche Konfliktlö-
sungen diskutiert. Zur Konfliktlösung ist eine
genaue Information über Regeln, Rituale, Ze-
remonien und historische Gegebenheiten der
jeweiligen Gruppe Grundvoraussetzung, um
z.B. Schlichtungen oder Lösungen zu ermög-
  lichen. Geringe Kenntnisse dieser Strukturen,
Verhaltens- und Handlungsprogramme können
die Konflikte verschärfen und zu verheerenden
Folgen führen. So ist es durchaus möglich,
eine Blutrachetat nach bestimmten Regeln
zu schlichten. Bei falschen Konfliktlösungs-
strategien kann die Folge jedoch z.B. ein er-
neuter Krieg zwischen zwei Stämmen sein.
     
Daher werden wir zunächst die Gesellschafts-
struktur genauer diskutieren und dann auf die
möglichen Konfliktlösungen eingehen. Zu den
Solidargruppen in Ostanatolien zählen sowohl
Türken, Kurden, Iraner als auch Araber, aber
auch ethnische und religiöse Gruppen, wie
  z.B.Yeziden, Aleviten, Assyrer, Ahl-Haqs,
etc.. D.h. diese Solidargruppen haben trotz
unterschiedlicher ethnischer Herkunft und
Religion sehr ähnliche Strukturen. Dort, wo
sie sich unterscheiden, werden wir genauer
darauf eingehen.
     
Es muß aber noch unbedingt darauf hinge-
wiesen werden, dass sich nicht jedes Indivi-
duum aus Ostanatolien an diese Regeln hal-
ten muss oder hält. Auch die Gesellschaft
dort hat sich durch die Globalisierung und
  neue Kommunikationsnetzwerke verändert.
Die unten beschriebene Konstellation trifft
vor allem in den ländlichen Gebieten noch
zu und stellt ein theoretisches Konstrukt
mit praktischer Relevanz dar.
     
1. Strukturen von Solidargruppen in Ostanatolien
     
Die ostanatolische Gesellschaft gliedert sich
in untereinander konkurrierende Stämme
(sing. Asiret), die sich jeweils aus mehreren,
ebenfalls z.T. miteinander konkurrierenden
Sippen (sing. Qabile) zusammensetzen; die
Sippen bestehen aus mehreren Großfamilien
(sing. Mal), diese sind in mehrere Kleinfami-
lien (sing. Xane) aufgefächert. Der Zusammen-
  hang der einzelnen soziologischen Gruppen
untereinander wird durch eine gemeinsame
Genealogie konstruiert, d.h. durch die Ab-
stammung des Stammes, der Sippen, der
Großfamilien und der Kleinfamilien von je ei-
nem gemeinsamen Stammvater in absteigen-
der Deszendenz.

     
Das soziologische Zentrum der Gesellschaft
ist die Kleinfamilie (Haushalt, Xane). An ihrer
Spitze steht der Haushaltsvorstand, der Vater,
oder bei seiner Abwesenheit der älteste Sohn;
nur der Haushaltsvorstand wird als wirtschaft-
lich oder politisch rechtsfähig betrachtet. Der
Haushalt wird als Solidargruppe aufgefasst.
Rechtseinheit ist der Haushalt, nicht das Indi-
viduum, das zu einem Haushalt gehört. Das
Individuum ist nur insofern Rechtsperson, als
  es Mitglied eines Haushaltes ist, in dem es
bestimmte Rechte besitzt, ebenso wie ihm
bestimmte Pflichten obliegen. Bei Konflikten
wird der Angriff auf ein Mitglied des Haushal-
tes als Angriff auf den gesamten Haushalt als
ideale Einheit betrachtet, ebenso wie Verfeh-
lungen eines Mitgliedes eines Haushaltes als
Verfehlungen des gesamten Haushaltes be-
trachtet werden.

     
Die Rechtseinheit des Haushaltes wird über
den Begriff der Ehre (namus) konstruiert; so-
wohl nach innen wie nach außen organisiert
sich das Leben der Kleinfamilie um Existenz
und Bewahrung der Ehre, die nach innen und
außen in erster Linie durch den Haushaltsvor-
stand repräsentiert wird. Das Innenleben der
Familien stellt sich dar als Anerkennung (Rû-
met) und Kontrolle der Ehrenhaftigkeit, ihr Au-
ßenleben als Repräsentation der Ehre. Diese
Repräsentation folgt allerdings unterschiedli-
chen Verhaltensmustern, die in ihrer jeweili-
gen Ausformung von der sozialen Stellung
des Partners abhängig sind, dem gegenüber
die Ehre demonstriert wird. Verletzung der
  Ehre wird als Angriff oder Beleidigung der ge-
samten Familie betrachtet, ebenso ist die Ver-
teidigung der Ehre Aufgabe aller Familienmit-
glieder. Wesentlich ist, dass die Ehre immer
als körpergebunden betrachtet wird; Verlet-
zung der Ehre ist gleichsam identisch mit ei-
nem Angriff auf die Körperlichkeit, die daher
im Idealfall nur mit einem Angriff auf die Kör-
perlichkeit des Ehrverletzers ausgeglichen
werden kann. Als Besitzer, Bewahrer und Ver-
teidiger der Ehre ist jedes Familienmitglied
mit seinem Körper für die Ehre seiner Familie
(Xane), bzw. Sippe/Stamm (Asiret) verantwort-
lich und steht mit seinem Körper für die Be-
wahrung und Verteidigung der Ehre ein.
     
Die Positionen in der Kleinfamilie z.B. resul-
tieren nicht nur aus ökonomischen Bedingun-
gen, sondern auch aus sozialer und politi-
scher Unterordnung unter die Ehre, die nach
außen und nach innen generell vom Haus-
  haltsvorstand repräsentiert wird. Dieses Refe-
renzsystem löst sich auch bei der Gründung
von Dependencen nur selten, und wenn, dann
nur langsam auf.

     
In den traditionellen kurdischen und auch in
den yezidischen Familien sind die Frauen
die Verkörperung der Ehre im engeren Sinne.
Ausweis der Frauenehre und der Familien-
ehre ist die sexuelle Unversehrtheit der Frau,
d.h. die Keuschheit vor der Ehe und die
  Treue in der Ehe. Die gesamte Rechtseinheit
der Familie, vertreten durch den Haushaltsvor-
stand als Oberhaupt der Familie, ist in erster
Instanz verantwortlich für die Bewahrung der
Frauenehre.

     
Den Söhnen der Familie fällt die Aufgabe zu,
die Stärke der Familie zur Bewahrung der
Ehre und die Wehrhaftigkeit zur Verteidigung
der Ehre zu demonstrieren. Der Wunsch, vie-
le Söhne zu haben, hat auch mit Stärke und
  Macht zu tun. Je mehr männliche Personen
in einer Familie und in einem Stamm vorhan-
den sind, desto eher ist eine Verteidigung der
Ehre möglich, und die Gefahr einer möglichen
Ehrverletzung wird damit auch verringert.
     
Im Auftreten in der Familie und in der transfa-
miliären Öffentlichkeit haben sich die Söhne
ihrer Rolle entsprechend zu verhalten; sie ha-
ben Selbstbewusstsein und Mut zu zeigen,
  gleichzeitig aber auch eine überaus hohe Em-
pfindlichkeit als Ausdruck ihrer Wachsamkeit
bei der Erfüllung ihrer Rolle.

     
Wießner (1996) schreibt zum Rechtsdenken
der einzelnen soziologischen Gruppen: "Von
den Familien bis hin zu den Stämmen ist
nicht die ,Gesellschaft', sondern der konkre-
te Andere der Bezugspunkt. Alle Rechte und
Verpflichtungen sind bilateral; sie organisie-
ren sich als Verhältnisse zwischen Schuld-
nern und Gläubigern. Diese Verhältnisse wer-
den durch Gabentausch begründet; Gaben
sind dabei sowohl ideelle Güter (Erziehung,
ideeller Beistand durch Anwesenheit bei Re-
  präsentationsakten etc.) wie auch materielle
Güter unterschiedlicher Art. Die Verpflichtun-
gen des Schuldners sind im Idealfall allum-
fassend und können vom Gläubiger jederzeit
eingeklagt werden. Von diesem Rechtsden-
ken her gesehen, erscheint die Organisation
der Familie, aber auch die Organisation einer
Dorfgemeinschaft idealer als ein Netz von
Reziprozitätsbeziehungen bei gegenseitigem
Wahren der Ehre." (1)

     
Die Organisation einer Dorfgemeinschaft in ei-
nem Netz von Reziprozitätsbeziehungen, in
dem die einzelnen Familien von den Postula-
ten beherrscht werden, ihre Ehre zu wahren
und zu verteidigen und gleichzeitig durch ein
innerfamiliäres und transfamiliäres Tauschsy-
stem die ökonomische und politische Stel-
lung der Familie zu stärken, ist auch im Dis-
kurs der Dorfbewohner zu erkennen. Vorherr-
schend ist die offizielle und repräsentative
Rede, die auch im Gebrauch der Namen zwi-
schen den Gesprächspartnern und an der
  Vermeidung bestimmter Themen (z.B. Frau-
en) zu erkennen ist. In dieser Rede wird Ehre
demonstriert und gleichzeitig die eigene Per-
son als potentieller Tauschpartner angeboten.
Diese Rede ist in der Regel affirmativ, nicht
analytisch. Von ihr zu unterscheiden ist die
inoffizielle Rede, in der z.B. zur Bezeichnung
von Personen Spitznamen verwendet werden
können; diese vor allem von den Frauen geüb-
te Rede ist der "Klatsch" oder "das Gerücht";
sie dient bei sozialen Randgruppen als ein
Mechanismus zur sozialen Kontrolle.
     
Konflikte zwischen den soziologischen Grup-
pen sind innerhalb der traditionellen Gesell-
schaft Ostanatoliens vorprogrammiert. Infol-
ge der schwierigen wirtschaftlichen, sozialen
und politischen Verhältnisse, in denen diese
traditionellen Gesellschaften auch in der Ge-
genwart noch weithin leben, führt die Kon-
struktion von Reziprozitätsbeziehungen zu
einer Instabilität der gesamten Gesellschaft.
Der ständige Versuch, die Stellung der Stäm-
  me und die den Stämmen untergeordneten
sozialen Abhängigkeitsbeziehungen inner-
halb der eigenen Gruppe zu stärken (z.B.
durch Heiratsregeln) und zu Gliedern ande-
rer Gruppen zu entwickeln mit dem Ziel, die
konkurrierenden Gruppen zu schwächen,
führt zu einer permanenten Instabilität der
Solidargemeinschaften und damit fast auto-
matisch zu Konflikten.

     
Konflikte entstehen in der Regel, wenn die
Ehre einer soziologischen Gruppe entweder
aus ihr selbst heraus (z.B. Beschädigung
der Ehre der Familie durch eine Frau der
Familie) oder von außen beeinträchtigt wird
(z.B. Frauenraub und Diebstahl, deren Er-
folg die Unfähigkeit der zur Verteidigung ver-
pflichteten Glieder der betroffenen Familie
offenbart). Die Wiederherstellung der Ehre
ist nach der Rechtsauffassung der traditio-
nellen ostanatolischen Gesellschaften nur
möglich durch einen Ausgleich, in dem der
  entstandene Schaden getilgt und durch eine
zusätzliche Leistung des Schädigers die Eh-
re wiederhergestellt wird. Die Herausforderung
durch die Handlung des Schädigers wird an-
genommen und durch eine Gegenforderung
beantwortet. Diese Verpflichtung steht jedoch
in Spannung zur ökonomischen und sozialen
Vernunft. Daher sind die betroffenen sozialen
Gruppen sehr oft darum bemüht, den fakti-
schen Schaden so zu begrenzen, dass eine
Eskalation vermieden und gleichzeitig die Eh-
re öffentlich wiederhergestellt wird.
     
1.1 Familienstruktur    
     
Das oberste Erziehungsziel ist die An- und
Einpassung des Kindes in das in der Fami-
lie vorherrschende Autoritätsgefüge. Dement-
sprechend ist das praktische Erziehungsver-
halten der Eltern von der Notwendigkeit ge-
prägt, Kinder zum Gehorsam zu erziehen.
Im Mittelpunkt stehen zum einen die Reak-
tion auf Befehl und Anweisung, zum anderen,
und dies macht die Reaktion erst möglich,
Respekt und Achtung vor dem Ranghöheren.
  Achtung ist in seinen Äußerungsformen an
die Einhaltung bestimmter formalisierter Ver-
haltensweisen - insbesondere gegenüber
dem Vater - gebunden, wie z.B. vor den Äl-
teren nicht zu rauchen und vor allem nicht
zu widersprechen. Die Nichteinhaltung be-
stimmter formalisierter Verhaltensweisen
wird als Achtungslosigkeit seitens des Kin-
des, als fehlende Autorität des Vaters, der
ein solches Verhalten duldet, interpretiert.
     
In seiner Position als Haushaltsvorstand hat
der Vater unter anderem die Aufgabe, das
Verhalten der übrigen Familienmitglieder zu
  kontrollieren und seine Kinder bei ungebühr-
lichem Verhalten zu bestrafen.

     
Die Familienstruktur ist gekennzeichnet durch
eine patriarchalisch- hierarchische Rangord-
nung, Achtung und Respekt. Jedes Mitglied
hat darin seine Rolle und eine Rollenzuwei-
  sung. Diese unterliegen bestimmten Regeln
und Vorschriften. Eine Grenzverletzung des
Rolleninhabers wird entsprechend gemaß-
regelt.
     
Alle Familienbeziehungen und Verhaltenswei-
sen der einzelnen Familienmitglieder orientie-
ren sich am Vorrang und der Autorität des
Vaters und an einer von allen anerkannten fa-
miliären Rangordnung, die sich aus dem Ge-
schlecht, dem Alter und der verwandtschaft-
lichen Position innerhalb der Großfamilie er-
gibt. Danach nimmt der Vater den obersten
  Rang ein, er genießt die höchste Autorität in-
nerhalb der Familie, und diese Position trägt
auch zu seinem Ansehen außerhalb der Fa-
milie bei. Die zweite Stelle innerhalb der Fa-
milienhierarchie nimmt der älteste Sohn ein.
In der weiteren Rangfolge schließen sich vor
den Töchtern die Söhne an.

     
Die Respektierung der Autorität des Vaters
zeigt sich nicht nur in der Unterwerfung un-
ter die Entscheidungen des Vaters, sondern
auch im Verbot, unaufgefordert in Anwesen-
heit des Vaters zu sprechen, im Beisein
  des Vaters, eines älteren Bruders oder On-
kels zu rauchen, und im Recht des Vaters,
über alle Einnahmen der Familienmitglieder
zu verfügen und bei der Brautwahl mitzuwir-
ken.
     
Gehorsam gegenüber dem ältesten männli-
chen Mitglied der Familie - in der Regel ist
es der Vater, nach seinem Tod oder seiner
Abwesenheit kann diese Autorität auf den
ältesten Sohn übergehen - spielt eine zen-
trale Rolle. Auf Grund von Talent und Per-
  sönlichkeit haben in Ausnahmefällen auch
Söhne oder Frauen, die nicht die ältesten
Söhne oder Töchter waren, den Haushalts-
vorstand übernommen. Dies ist aber eher
die Ausnahme als die Regel.

     
1.2 Kurzer Exkurs zum Ehrbegriff    
     
Die Ehre (Namus) des Mannes ist kurz nach
der Heirat und später noch einmal, wenn sei-
ne Töchter heiratsfähig werden, am verletz-
lichsten. Die Ehefrau stellt die größte Gefahr
für die Ehre des Mannes dar, da sie es ist,
welche die Ehre am nachhaltigsten ruinieren
kann. Die Ehre des Mannes ist angegriffen,
wenn eine unerlaubte Überschreitung der
Grenze seines Besitzes stattfindet, wenn
  es zu einer Annäherung eines anderen Man-
nes an die ihm zugehörigen Frauen kommt
oder wenn er oder ein Angehöriger seiner Fa-
milie verbal oder physisch angegriffen werden.
Mit dem Ehrbegriff des Mannes wird Männ-
lichkeit, Stärke, Selbstbewusstsein und die
Fähigkeit, die Frauen seiner Familie davon
abzuhalten, ihre Ehre aufs Spiel zu setzen,
assoziiert.
     
Der Begriff der Ehre (Namus) bei der Frau be-
zieht sich vor allem auf die Sexualität. Namus
kann nicht erworben werden. Eine Frau kann
nur Namus besitzen oder diese beflecken.
  Für die Frau gebietet der Ehrbegriff Keusch-
heit, sexuelle Enthaltsamkeit bis zur Ehe,
Beschränkung ihrer sexuellen Beziehung auf
die Ehe, das heißt, eheliche Treue.
     
Seref (Sheref) - die Ehre des Mannes in öf-
fentlichen Beziehungen: Der Begriff Seref
wird für Männer benutzt. Seref besitzen fast
ausschließlich Männer, da dieser Wert in
  den öffentlichen und politischen Beziehungen
eine Rolle spielt, welche die Männer unterhal-
ten. Sie bezieht sich auf die Stellung des
Mannes innerhalb der Gesellschaft.
     
Männer begegnen sich als Repräsentanten
ihrer Familien und damit ihrer Ehre. Ein
Mann hat die Aufgabe, seine Ehre zu vertei-
digen. Verliert zum Beispiel eine Frau ihren
  "Ruf", so ist der Mann dafür verantwortlich in
dem Sinne, dass er nicht auf sie aufpassen
konnte. Damit wird seine Ehre angetastet.

     
Kizilhan (1995) berichtet, dass "die Unverletz-
barkeit der sexuellen Würde eines Menschen
eine der wesentlichen Normen in der kurdi-
schen Gesellschaft ist. Dies gilt für Männer
und Frauen, für letztere aber ... in ganz be-
sonderer Weise. Angriffe auf die sexuelle In-
tegrität eines Menschen bedeuten eine der
  schwersten Formen der Verletzung der Ehre
(Namus) und erfordern nach dem kurdischen
Sittenkodex die Bestrafung des Angreifers...
Der Sittenkodex des Namus bedingt, dass
über sexuelle Misshandlungen und Demüti-
gungen nicht gesprochen wird." (2)

     
1.3 Die Solidarität und das Eigentumsrecht in ostanatolischen Gemeinschaften
     
Schon in den Phasen der Existenz einer ost-
anatolischen traditionellen Solidargemein-
schaft, in denen sie ohne Bedrohung ihrer
politisch-ökonomischen Situation und ohne
Beeinträchtigung ihrer "Ehre" lebt, wird der
Lebenszusammenhang der Gemeinschaft in
der Tatsache demonstriert, dass das jeweili-
ge Eigentum von Mitgliedern der Solidarge-
meinschaft unter bestimmten Bedingungen
von anderen Mitgliedern in Anspruch genom-
  men werden kann. Die Gemeinschaft lebt
aus dem Wissen um die "ideale" Verpflich-
tung, durch teilweise oder vollständige Auf-
gabe von individuellen Eigentumsrechten zur
politisch-ökonomischen Stabilität der ganzen
Gemeinschaft beitragen zu müssen. Die Mit-
glieder der Solidargemeinschaft sind zur ge-
genseitigen Hilfe verpflichtet und können die-
se Hilfe untereinander auch in Anspruch neh-
men.
     

In diesen Bereich der Verpflichtung zur voll-
ständigen oder teilweisen Aufgabe von indi-
viduellen Eigentumsrechten gehört nach Wieß-
ner (1996) auch "das Eintreten von Mitgliedern

  der Solidargemeinschaft in die Schuldhaftung
eines anderen Mitgliedes, auch wenn sie
nach den Vorgaben des offiziellen gültigen
Rechtes dazu nicht verpflichtet sind."
     
Dieser Verpflichtung zur teilweisen Aufgabe
von Eigentumsrechten haben sich die Mit-
glieder einer Solidargemeinschaft in verstärk-
tem Maße in Krisensituationen zu stellen,
  wenn die politisch-ökonomische Existenz der
Solidargemeinschaft gefährdet ist; dazu ge-
hört auch der Verlust der "Ehre".

     
Auch wird berichtet, dass bei Blutrachetaten
jüngere oder auch ältere Personen von der
Solidargemeinschaft ausgewählt werden, de-
  ren Abwesenheit wenig ökonomischen, sozi-
alen und politischen Schaden bewirkt.

     
1.4 Gerüchte als Mechanismus zur sozialen Kontrolle
     
In Solidargemeinschaften, die soziale Rand-
gruppen darstellen, haben Gerüchte, Klatsch
und Unwahrheiten als Mechanismen zur Ab-
  sonderung, Ausgliederung oder zur sozialen
Kontrolle eine wichtige Bedeutung.

     
Es sei noch bemerkt, dass ich unter einer so-
zialen Randgruppe eine Gruppe von Menschen
verstehe, die gemäß der herrschenden Werte-
und Normvorstellungen in der Regel durch ei-
nes oder mehrere Merkmale (ethnisch, rassi-
stisch, religiös, etc.), durch Unterpriviligierung,
Dispriviligierung, Diskriminierung, Verfolgung
oder Vernichtung von der herrschenden Ge-
sellschaft mehr oder weniger dauerhaft oder
  sogar traditionell benachteiligt wird. Im Sinne
dieser Definition wurden z.B.die Yeziden dis-
kriminiert, verfolgt und vernichtet. Zu diesem
Zweck wurden Mechanismen von Gerüchten
und Unwahrheiten eingesetzt. In solchen Fäl-
len geht es immer auch darum, die Position
und Macht der herrschenden Gruppe oder Ge-
meinschaft zu stärken.

     
In seinem Exposé zur Blutrache weist Wieß-
ner (1996) darauf hin, dass in traditionellen
ostanatolischen Gesellschaften die inoffiziel-
le Rede als "Klatsch" der sozialen Kontrolle
dient. Da die soziale Kontrolle wesentlich
von dem fast allgegenwärtigen Misstrauen
her mitbestimmt ist, entstehen durch Klatsch
  und Gerüchte, die als mündliche Nachrich-
ten verstanden werden können, "Tatsachen"
oder Nachrichten, über welche die Gemein-
schaft kommuniziert und, je nach Bedeutung,
ein gelerntes Verhaltens- und Handlungspro-
gramm hervorruft.

 

 

Gewaltanwendung durch die
andere Konfliktpartei

Aktivierung eines Verhaltens- und Handlungsprogramms
     

 

>>Nebenfolgen
     
>
     

>

 
Situation >

Konstellation >

Intention >

Verhalten >

Intendierte
Folgen
         

Instabilität von
Beziehungen
Ständige Angst,
dass die Ehre
verletzt werden
könnte

Befürchtung, dass
die Ehre verletzt
worden sei
Ausgliederung
Werteverlust i.d.
Gemeinschaft
Wieder-
herstellung
der Ehre



körperliche
Verletzung
bzw.
Vernichtung


Wieder-
herstellung
der Ehre
Ansehen


 

Abbildung 1: "Ehrverletzung" auf kognitiver Ebene

 

In der Graphik ist eine vermutete Ehrverlet-
zung schematisch dargestellt, wobei die aus-
lösende Situation, z.B. Gerüchte über eine
unerlaubte Beziehung, die weiteren Schritte
automatisch auslöst. Konstitutiv für diesen
Automatismus ist meist die Befürchtung,
dass allein durch ein Gerücht die Ehre in der
Öffentlichkeit bereits verletzt worden sei und
man einen Gesichtsverlust erleide. Deshalb
wird es die Intention sein, diese Ehre, vor al-
lem in der Öffentlichkeit, wiederherzustellen.
D.h. dass eine Aktion, eine Handlung erfolgen
muss. Die Gegenpartei (eine Person oder ei-
ne Gruppe) wird damit zum Ziel, indem ver-
sucht wird, durch verschiedene Formen der
Reaktion die Ehre wiederherzustellen. Die For-
men der Wiederherstellung der Ehre können
  Verletzung bzw. Vernichtung einer "wertvol-
len" Person aus der Gegenpartei sein oder
auch Raub von Eigentum oder einer Frau
(meist unverheiratet). Hierbei geht es um
den Versuch der Wiederherstellung der Eh-
re in der Öffentlichkeit. D.h. die Solidargrup-
pe oder Gesellschaft muss bemerken, dass
die Gegenseite einen Verlust erlitten hat.
Das eigentliche unbewusste Ziel solcher
Auseinandersetzungen ist die ökonomische
Vernichtung bzw. ökonomischer Verlust.
Durch die Ehrverletzung verliert die Person
oder die Gruppe Beziehungen in der Solidar-
gruppe, die dann auch zu ökonomische Kon-
sequenzen führen. Personen weigern sich
z.B., ihnen zu helfen, auf ihrem Land Felder
zu bebauen etc.
     
Als letzte Instanz, welche Gerüchte abwei-
sen oder als Wahrheit hinnehmen kann, ist
die religiöse Führung, der Ältestenrat, der
Großgrundbesitzer oder Persönlichkeiten
  mit Macht zuständig. Diese wiederum set-
zen selbst diese Gerüchte in die Welt, um
damit ihre Position und Macht zu stärken
oder zu bestätigen.
     
Aus diesem ständigen Leben mit Gerüchten
und unter diesem ständigen Druck, sich mit
den durch sie übermittelten vorgeblichen Tat-
sachenmitteilungen auseinander setzen zu
müssen, entstehen bei den Mitgliedern der
  Solidargemeinschaften in Ostanatolien Zwän-
ge, bzw. ein Verhaltens- und Handlungspro-
gramm wird hervorgerufen, dem sich die In-
dividuen und die verschiedenen sozialen Ver-
bände unterwerfen und nach dem sie handeln.
     
In der Gesellschaft entwickeln sich Abwehr-
haltungen, aus denen heraus man die in den
Gerüchten enthaltene vorgebliche Tatsachen-
mitteilung als der Wahrheit nicht entspre-
chend oder als zumindest potentiell unwahr
beurteilt und auf Tatsachen verweist, die die-
ser vorgeblichen Wahrheit widersprechen
  sollen. Dadurch wehrt man sich gegen Hand-
lungen, die sich aus der Anerkennung der
im Gerücht übermittelten vorgeblichen Wahr-
heit zwangsläufig ergeben müssten und die
sich unter Umständen negativ auf die eigene
Existenz oder auf das Leben der Solidarge-
meinschaften auswirken könnten.
     
1.5 Ausgliederungsprozesse in einer ostanatolischen Gemeinschaft
     
Der Anlass für eine Blutrache ist in der Regel
die Verletzung der Ehre einer Solidargemein-
schaft. Der Vollzug der Blutrache ist Pflicht
  der gesamten von der Ehrverletzung betroffe-
nen Solidargemeinschaft, die rechtlich durch
den Vorstand vertreten ist.
     
Diese Tatsache wurde in der Vergangenheit
auch in den - wechselnden - Rechtsbestim-
mungen im Osmanischen Reich anerkannt:
Eine Blutrache hatte zur Folge, dass die ge-
samte in einer rechtlichen Bindung an den
Vorstand der Gemeinschaft organisierte So-
lidargemeinschaft in die Haftung genommen
wurde. Die die Solidargemeinschaft treffende
Strafe war in der Regel die Verbannung aus
den angestammten Siedlungsräumen. Das
  osmanische Recht nahm nicht den rechtli-
chen Vertreter der in eine Blutrache ver-
wickelten Solidargemeinschaft oder nur den
unmittelbaren Täter in die Haftung, sondern
die Gemeinschaft als ganze. Auch heute
noch werden z.B. im Irak an Stelle von Kur-
den, die sich irgendwie gegen die irakische
Regierung aufgelehnt haben, aber nicht im
Einzugsbereich leben, ihre nächsten Ver-
wandten verhaftet.
     
Die Gesetzgebung der türkischen Republik
gab dieses Prinzip der Gruppenhaftung auf
und qualifizierte die Blutrache als Mord. In
  die Haftung genommen werden der oder die
unmittelbaren Täter.

     
Durch die Art, wie Blutrachetaten ablaufen,
sind sowohl die Bestimmungen der osmani-
schen Gesetze zur Blutrache wie auch die
Qualifikation der Blutrache als Mord in der
Türkischen Republik verständlich. Das Os-
manische Recht ging davon aus, dass die
gesamte Solidargemeinschaft für eine Blut-
rachetat verantwortlich ist und nahm daher
die gesamte Solidargemeinschaft mit in die
Haftung; die Gesetzgebung der türkischen
  Republik anerkennt die Tatsache, dass ei-
ne Beteiligung von Mitgliedern der Solidar-
gemeinschaft an der unmittelbaren Tat mit
polizeilichen Mitteln und mit den Mitteln ei-
ner Strafprozessordnung nicht oder sehr
schwer nachgewiesen werden kann. Sie
nimmt daher nur den oder die Mitglieder der
Solidargemeinschaft in Haftung, denen eine
unmittelbare Beteiligung an der Tat nachge-
wiesen werden kann.
     
Den größten Teil der zur Entscheidung anste-
henden Streitfälle bilden gewöhnliche zivilrecht-
liche Fragen, z.B. Dispute über die Einhaltung
  mündlicher Handels- oder Pachtverträge, die
Aufteilung von Erbschaften, insbesondere von
Land, oder die Nutzung von Weidearealen.
     
Bei denjenigen Fällen, die zur Blutrache füh-
ren, handelt es sich um schwere Verstöße
gegen das allgegenwärtige Respektgebot,
d.h. um Fälle erheblicher Beleidigung der per-
sönlichen oder familiären Ehre (z.B. Entfüh-
rung, Mord, sexuelle Beziehungen, Ehebruch).
Die Blutrache ist dabei in der traditionellen
Rechtsauffassung kein strafbares Vergehen.
Die Verurteilung wegen eines Ehrendeliktes
(z.B. Blutrache, Totschlag, Körperverletzung)
hat keinen Einfluss auf das Ansehen des Tä-
ters in seiner soziologischen Gruppe. Zu Blut-
rache verpflichtet sind alle Glieder der in ihrer
  Ehre beleidigten soziologischen Gruppe;
Opfer können infolge des Prinzips der Sip-
penhaftung nicht nur der Täter sondern alle
(männlichen) Mitglieder der soziologischen
Gruppe des Täters werden. Sich dieser
Aufgabe zur Wiederherstellung der Ehre zu
entziehen, hat eigenen Ehrverlust zur Folge:
Die Integrität der soziologischen Gruppe ist
höher zu achten als das bloße eigene Le-
ben. Vom Familienmitglied wird die Bereit-
schaft zur Hingabe des Lebens, dessen
"unproduktive Verausgabung", gefordert.

     
Die Existenz einer staatlichen Gerichtsbarkeit
außerhalb der traditionellen Rechtsordnung
hat die Blutrache in Ostanatolien nur begren-
zen, nicht aber beseitigen können. Das staat-
  liche Recht besitzt für die Beteiligten erheb-
liche Lücken, die zwangsläufig zum Fortbe-
stand der traditionellen Institutionen und Ent-scheidungsmechanismen führen.
     
Das Prinzip der Sippenhaft ist nach gegen-
wärtigen europäischen Rechtsnormen nicht
fassbar. Weiter schreibt Wießner: "Während
die moderne europäische Rechtstradition die
Gleichheit vor dem Gesetz postuliert, wird
das Rechtsverständnis der traditionellen ost-
anatolischen soziologischen Gruppen von der
Grundannahme einer faktischen Ungleichheit
bestimmt, die sich aus der stark hierarchi-
schen Schichtung der Gesellschaft ergibt."
Nicht jeder Tötungsfall wiegt gleich schwer,
sondern die Persönlichkeit des Toten und
seine Stellung innerhalb der soziologischen
Gruppen bestimmen den weiteren Verlauf
des Konfliktes und dessen Lösung. Selbst
falls ein staatliches Gericht einen Täter, dem
die Ermordung einer im traditionellen Ver-
ständnis höher stehenden Person nachge-
wiesen wurde, zu einer langen Haftstrafe
  verurteilte, wird die Familie des Opfers er-
hebliche Nachforderungen an die Familie
des Täters stellen, um die hierarchische
Differenz auszugleichen. Ein solcher An-
spruch besteht wiederum nach europäi-
schem Rechtsverständnis nicht. Grund-
sätzlich gilt im Rechtsverständnis traditio-
neller soziologischer Gruppen Ostanato-
liens, dass eine Tötung nur durch eine Tö-
tung ausgeglichen werden kann. Wird ein
Täter durch staatliche Organe zu einer
Haftstrafe verurteilt, weil die staatliche Ge-
setzgebung die Todesstrafe nicht kennt
oder mildernde Umstände der Verhängung
dieser Strafe entgegenstehen, so bleibt in
der Regel die Verpflichtung zur Tötung des
Täters (oder eines Gliedes seiner soziolo-
gischen Gruppe) bestehen, da die Ehre im
Grunde nur durch eine Tötung wiederherge-
stellt werde kann.
     
Bei einer "europäischen" Beurteilung der Blut-
rache lässt sich folgende Konfliktsituation
skizzieren: Die von einem Ehrkonflikt betroffe-
ne Familie ist dazu verpflichtet, ihre Ehre wie-
derherzustellen - die Familie des Bluträchers
und der Bluträcher wissen um die Unmöglich-
keit der Wiederherstellung der Ehre durch die
staatlichen Gerichte - der Bluträcher steht
unter dem Zwang, die Wiederherstellung der
Ehre in die eigene Hand zu nehmen - der Blut-
rächer steht unter dem Zwang, gegen die
staatlichen Gesetze zu handeln und sich da-
  durch selbst mehr oder weniger zu vernich-
ten. Nach europäischem Verständnis geht
im Handeln des Bluträchers in Ostanato-
lien politische Rationalität Hand in Hand mit
sozialer und ökonomischer Irrationalität:
Wegen der Familienehre bleibt dem Täter
in seiner, nach europäischem Verständnis
tragischen Lage nur der Ausweg partieller
oder völliger Selbstzerstörung. Blutrache
ist Selbstaufgabe und Selbstzerstörung zu
Gunsten eines traditionellen Ideals.

     
2. Konfliktlösungen und -begrenzungen
     
Die Methoden der Konfliktlösung bzw. -begren-
zung sind vielfältig. Sie reichen von zeichen-
haften Handlungen (Verbalien, Einsetzen von
Frauen, deren Tun "inoffiziell" ist und doch
gleichzeitig den Konflikt deeskaliert) bis hin
  zur Delegation der Konfliktbereinigung an
Dritte. Als Dritte kommen dabei sowohl
staatliche Instanzen (Polizei, Staatsanwalt-
schaften und Gerichte) in Frage wie auch
die o.g. Schlichter.
     
Die Schlichter müssen bestimmte Vorausset-
zungen erfüllen: Bei Konflikten innerhalb der
Familie hat in erster Linie das älteste männ-
liche Familienmitglied diese Aufgabe wahrzu-
nehmen. Bei Auseinandersetzungen zwi-
schen Familien, die derselben Großfamilie
zuzurechnen sind, aber durch kein gemein-
sames lebendes Mitglied mehr verbunden
sind, kann das Oberhaupt der Familie, d.h.
die älteste oder angesehenste Persönlich-
keit der politisch führenden Familie, mit der
Entscheidung beauftragt werden. Stehen der
  Wahl eines solchen Schlichters etwaige
Spannungen entgegen, die sich aus dem
Konkurrenzverhältnis zwischen den einzel-
nen Familien ergeben, so werden sich die
Konfliktparteien um einen "neutralen"
Schlichter bemühen, von dem man annimmt,
dass er an den internen Streitigkeiten nicht
beteiligt ist; für die Auswahl des Schlichters
und für dessen Verfahren ist entscheidend,
dass keiner der vom Schlichtungsspruch
betroffenen Parteien eine (weitere) Status-
einbuße erleidet.
     
Daher bietet sich in erster Linie eine lokale re-
ligiöse oder außerhalb der Hierarchie der be-
troffenen soziologischen Gruppen angesiedel-
te Persönlichkeit als Schlichter an. In Südost-
anatolien fällt diese Rolle sehr oft einem
Sheikh, dem Agha, einem Offizier oder einer
Persönlichkeit aus der Politik zu. In jüngerer
Zeit beansprucht sehr oft die PKK, die sich
als politische Vertretung aller Kurden ver-
  steht, die Rolle des Schlichters. Der oder
die Schlichter müssen von beiden Konflikt-
parteien anerkannt werden. Sie sollten un-
abhängig sein und beide Konfliktparteien
gleich behandeln. Die Frage der Schuld
steht nicht zur Diskussion. Vielmehr geht
es um den Versuch einer Annährung bei-
der Konfliktparteien.

     
Hierbei ist es wichtig, dass der Schlichter be-
reits Erfahrungen mit Schlichtungen hat und
auf die Einhaltung der üblichen Rituale achtet.
So sollte z.B. ein Schlichter wissen, dass
sich Solidargemeinschaften in Ostanatolien
immer noch über den urtümlichen Ritus ge-
meinsamen Essens und Trinkens begründen
und durch die zeremonielle Perpetuierung
dieses Ritus die Gemeinschaft bzw. eine
Bindung stabil gehalten oder neu manifestiert
wird. Die Zusammensetzung der Essgemein-
schaft und die Art des Essens demonstriert
die Einheit der Solidarverbände und die Hier-
archie der gegenseitigen Bindungen und
  Verpflichtungen. Dies gilt vom Essen in der
Kleinfamilie bis zum - fast rituellen - gemein-
samen Essen von Segmenten der Dorfge-
meinschaft oder der gesamten Dorfgemein-
schaft. In der ostanatolischen traditionellen
bäuerlichen Gesellschaft wird die Solidar-
gemeinschaft grundsätzlich durch das An-
gebot des rituellen gemeinsamen Teetrin-
kens zu Anfang und zum Abschluss des
Beisammenseins begründet bzw. demon-
striert. Diese Funktion dieses Ritus wird
von Menschen aus diesem Gebiet auch
weiterhin in Deutschland eingehalten und
bewahrt.
     
So kann man z.B. bei ersten Treffen der bei-
den Konfliktparteien davon ausgehen, dass
  ein gemeinsames Essen nicht stattfindet, um
keine Bindung oder Verpflichtung einzugehen.
     
Als weitere gute Voraussetzungen für eine er-
folgreiche Schlichtung wären möglicherweise
die Fähigkeit eines Schlichters zur Kommu-
  nikation, Problemlösungskompetenz und
gute kulturelle und religiöse Kenntnisse zu
nennen.
     
Die Individuen (auch Mitglieder der Schlichter-
gruppe) sind im Interesse ihrer eigenen Le-
bensführung und ihres eigenen Lebensstan-
dards nicht immer bereit, sich den Verpflich-
tungen zu unterwerfen, durch deren Anerken-
nung und Befolgung die Gemeinschaft organi-
siert wird und am Leben erhalten werden soll.
Jedes Mitglied der Gemeinschaft hat auch
ein eigenes politisches und ökonomisches
Interesse. Es besteht grundsätzlich die Ge-
fahr, dass dieses Interesse bei einzelnen
  Mitgliedern der Gemeinschaft gegenüber
dem Interesse der Solidargemeinschaft
überwiegt oder dem Interesse der Solidar-
gemeinschaft zuwiderläuft. Daher sind die
Mitglieder der Gemeinschaft dazu gezwun-
gen, ihre Gemeinsamkeit immer wieder zu
demonstrieren. Die Aufgabe fällt generell in
einer Dorfgemeinschaft den religiösen Füh-
rern und dem Ältestenrat zu. Diese Struk-
tur verliert in Deutschland immer mehr an
Bedeutung.
     
Der Verdacht, das Gerücht oder auch eine
Tatsache kann erst durch das von einer ver-
bindlichen Autorität ausgesprochene Urteil
beseitigt werden, dass die Vorwürfe unbe-
  rechtigt sind. Daher wurde, wie oben bereits
geschildert, der Schlichter oder Ältestenrat
eingesetzt.

     
Blutrache wird auch von Großgrundbesitzern
immer wieder als Herrschaftsinstrument ein-
gesetzt, in dem z.B. zur Landgewinnung oder Machterweiterung bestimmte Dörfer oder
Stämme mit dieser "Methode" gegeneinander
  ausgespielt werden. Der ökonomische Ge-
winn geht meist an die höchsten Autoritä-
ten, wie z.B. den Großgrundbesitzer oder
den Staat.

 

 

Gewaltanwendung durch die
andere Konfliktpartei

Aktivierung eines Verhaltens- und Handlungsprogramms
     

 

>>Nebenfolgen
     
>
     

>

 
Situation >

Konstellation >

Intention >

Verhalten >

Intendierte
Folgen
         

Instabilität von
Gemeinschafts-
beziehungen
Ständige Angst,
dass die Ehre
verletzt werden
könnte

Ehrverletzung
Eigentums-
verletzung
Raub etc.
Ehrverletzung
als Herrschafts-
system
Wieder-
herstellung
der Ehre




körperliche
Verletzung
bzw.
Vernichtung



Wieder-
herstellung
der Ehre
Ansehen



 

Abbildung 2: Tatsächlich vorliegende "Ehrverletzung"

 

Neutraler formuliert kann unter einem Konflikt
die Unvereinbarkeit von Handlungen oder
Handlungswünschen verschiedener Akteure,
den so genannten Konfliktparteien, verstan-
den werden (vgl. Kempf, 1989). Fallen die
  Konfliktparteien in ein und derselben Person
zusammen, so kann man auch von einem in-
neren Konflikt sprechen (z.B. Ehrbegriff und
aus der Herkunftskultur stammende Vorstel-
lungen, die verinnerlicht sind).
     
Unvereinbarkeit von Handlungen bedeutet,
dass zumindest eine der Handlungen die an-
dere(n) entweder in ihrer Durchführung oder
in der Erreichung der damit verbundenen
Handlungsziele behindert oder ganz ver-
  hindert. Von einer Konfliktlösung kann folg-
lich dann die Rede sein, wenn die Handlun-
gen bzw. Handlungswünsche der Konflikt-
parteien miteinander vereinbar gemacht wer-
den.
     
2.1 Konfliktlösung durch Intentionsänderung
     
Bei Gefährdung des Familienstammes, d.h.
Verlust von Eigentum, Männern/Kriegern und
Frauen kann eine Lösung ohne "Gesichtsver-
lust" angenommen werden. Dies kann als ei-
ne übergeordnete Dimension verstanden wer-
den. Bei der in der Graphik dargestellten Kon-
stellation wäre eine Konfliktlösung ab dem
Punkt "Intention" möglich. Hier geht es da-
rum, andere "Wege" für die Wiederherstellung
der Ehre zu finden. Dabei wird abgewogen,
wie hoch oder niedrig der eigene Gewinn bzw.
Verlust ist. Eine Blutrache nur um der Blutra-
che willen zu führen, wäre auch in diesem Sy-
  stem unsinnig, da dadurch ein höherer "Ehr-
verlust" erlitten werden kann, wenn z.B. der
Stamm seine Weidegebiete oder Dörfer ver-
liert oder eine Familie viel mehr Söhne als
"geplant". Zunächst versucht die geschädig-
te Seite, den Konflikt so weit hochzukochen,
bis sie glaubt, entsprechend entschädigt zu
werden und gleichzeitig der Gegenpartei so
viel Angst zu machen, dass sie wiederum
Sorge um ihr Eigentum hat. Mit diesem Wis-
sen kann am diesem Punkt eine Vermittler-
gruppe in die Verhandlungen zwischen bei-
den Parteien eintreten.
     
2.2 Verhandlungen/Schlichtung    
     
Erfolgreiche Verhandlungen hängen von viel-
fältigen Bedingungen ab, nicht zuletzt von der
Bereitschaft der in den Konflikt verwickelten
Parteien, durch Reden und Verhandeln eine
  Einigung zu erzielen. Oft wächst die Bereit-
schaft aus einem Patt oder übergeordneten
Interessen heraus, in der jeder weitere Kon-
flikt zu einer Schwächung führen könnte.
     
Schlichtung kann grob definiert werden als In-
tervention einer dritten Partei in einem Kon-
flikt mit dem Ziel, den Konflikt durch Verhand-
lungen zu regeln und zu lösen. Ziel der Ver-
hand lung kann im ersten Schritt erst einmal
  die Bereitschaft beider Parteien sein, mit
den Schlichtern zu sprechen. Erst diese Be-
reitschaft ermöglicht weiteres Vorgehen, wie
z.B. Verhandlungen etc.

     
Idealerweise würden zunächst getrennte Ge-
spräche mit den Konfliktpartien geführt, um
eine erste Annährung zu schaffen und damit
auch die Rahmenbedingungen für möglicher-
weise weitere Schritte. Hierbei können in klei-
nen Zwischenschritten Boten und Übermittler
indirekt in Aktion treten. Bestimmte Frauen
  im Dorf könnten z.B. beim gemeinsamen
Wäschewaschen oder bei der Feldarbeit eini-
ge Informationen weitergeben, um damit auch
die Stimmung abzuschätzen. Diese Vorinfor-
mationen sind für die Schlichter besonders
wichtig, um die beiden Konfliktparteien und
ihre Interessen einschätzen zu können.
     
Ein erster wichtiger erkennbarer Schritt wäre
die Eingrenzung des Konfliktes, wie z.B. die
Einhaltung eines Waffenstillstandes. Ver-
  schiedene Treffen an neutralen Orten und spä-
teres gegenseitiges Besuchen würden weitere
Schritte einer Schlichtung sein.
     
Die Einigung wird in der Regel in der Öffent-
lichkeit durch einen bestimmten Austausch
zum Ausdruck gebracht. So kann es sein,
dass in der Öffentlichkeit bekannt gegeben
wird, dass eine bestimmte Summe Geld für
die Tötung eines Menschen gezahlt wird.
Dieses Geld wird auch als Blutgeld bezeich-
net. Auch die Vergabe von Land ist immer
wieder beobachtet worden. Eine weitere
  Möglichkeit ist die so genannte "Blutsverbin-
dung". Diese erfolgt durch die Heirat zweier
junger Menschen aus den beiden Konfliktpar-
teien. Durch die Blutsverbindung soll gewähr-
leistet werden, das keine weitere Blutrache
folgt, da beide Parteien durch die Heirat eine
Verwandtschaft und damit eine Blutsverbin-
dung eingegangen sind.

     
Die oben skizzierten Konflikte sind auch in
Deutschland aktuell, da seit den sechziger
Jahren mehr als eine Million Menschen aus
Ostanatolien als Flüchtlinge oder Arbeiter
nach Deutschland immigiriert sind. Immer
wieder werden deutsche Gerichte vor solche
Probleme gestellt. Die Blutrache und ihre
Funktionalität wird immer noch von vielen
  Menschen aufrecht erhalten, weil bestimmte
kulturelle Werte in der Diaspora eine Verstär-
kung erfahren. Diese Verstärkung entsteht
meistens aus dem Wunsch, "das Alte zu be-
wahren", und als Gegenreaktion gegen die
Diskriminierung und Ausgrenzung als Frem-
der in der Diaspora.

     
Dieses Hintergrundwissen ist meines Erach-
tens für Gerichtsentscheidungen, polizeili-
  ches Vorgehen und vor allem, wenn es um
Prävention geht, elementar.

(1) Vgl. Dazu Wießner (1996), van Brunissen (1982).
(2) vgl. E.R. Wiehn (1994).

Zum Autor:
Ilhan Kizilhan, Dr. rer. soc., Dipl. Psych., Institut für Friedensforschung -Mittlerer Osten, Autor zahlreicher Studien zu ethnischen Minderheiten im Mittleren Osten, Wissenschaftlicher Berater für mehrere Kliniken in Deutschland zur Transkulturellen Psychiatrie/Psychologie, psych. Sachverständiger, Psychotherapeut. Mitarbeiter der Projektgruppe Friedensforschung an der Universität Konstanz.

 

Literatur:

A.J. Wensinck & J.H. Kramers (Hrsg.) (1941), Handwörterbuch des Islam, Leiden.

Kempf, W. (1993), "Konflikteskaltation durch autonome Prozesse", in Kempf, W. (Hrsg.), Gewaltfreie Konfliktlösungen, Ansanger Verlag, Heidelberg

Kempf, W. (2000). Konflikt und Gewalt, Ursachen- Entwicklungstendenzen - Perspektiven. Schriftenreihe des Österreichischen Studienzentrums für Frieden und Konfliktlösung - ÖSFK (Hrsg.), agenda Verlag Münster, 2000.

Kizilhan, I. (1995). Der Sturz nach oben. Eine psychologische Studie über Kurden in Deutschland, medico international Verlag Frankfurt.

Kizilhan, I.: Die Yeziden (1997). Eine anthropologische und sozial-psychologische Studie über die kurdische Gemeinschaft, medico international Verlag Frankfurt.

Kizilhan, I.: Zwischen Angst und Aggression - Kinder im Krieg, Horlemann Verlag, Bad Honnef.

Van Bruinissen, M (1982) Agha, Scheich und Staat, Parabolis Edition, Berlin.

Wießner, G. (1996), Stellungnahme zum Problem der Blutrache im Strafverfahren S. und D. Akan vor dem Landgericht Münster.

Wiehn, E.R.(1992), Soziale Randgruppen, Mechanismen der Absonderung, in: Brauchen wir einen Sündenbock? Gewalt als gesellschaftliche Herausforderung, Herrenalber Form, Baden-Karlsruhe.