(1) Die Bürger
einer Gemeinde können über eine wichtige Gemeindeangelegenheit
einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Ein Bürgerentscheid
findet nicht statt über
- Weisungsaufgaben
und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder
dem Bürgemeister obliegen,
- Fragen der
inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
- die Rechtsverhältnisse
der Gemeindevertreter, der Mitglieder des Gemeindevorstands und
der sonstigen Gemeindebediensteten,
- die Haushaltssatzung
(einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe),
die Gemeindeabgaben und die Tarife der Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
- die Feststellung
der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse
der Eigenbetriebe,
- Entscheidungen
im Rechtsmittelverfahren sowie über
- Anträge,
die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
(3) Das Bürgerbegehren
ist schriftlich beim Gemeindevorstand einzureichen; richtet es sich
gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung, muß es
innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht
sein. Es muß die zu entscheidende Frage, eine Begründung
und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbahren
Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme
enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur
Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie
zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand
ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren muß von mindestens
10 von Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten
Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein.
(Angefügt
durch Gesetzesänderung im Juni 1998:)
Die Wahlberechtigung
der Unterzeichner muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben
sein.
(4) Ein Bürgerbegehren
darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb
der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt
worden ist. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens
entscheidet die Gemeindevertretung. Der Bürgerentscheid entfällt,
wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren
verlangten Maßnahmen beschließt.
(5) Wird ein
Bürgerentscheid durchgeführt, muß den Bürgern
die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden.
(6) Bei einem
Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden,
in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet
wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten
beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein
beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht
worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.
(7) Der Bürgerentscheid,
der die nach Abs. 6 erforderliche Mehrheit erhalten hat, hat die
Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung.
Die Gemeindevertretung kann einen Bürgerentscheid frühestens
nach drei Jahren abändern. die §§ 63, 74 und 138
finden keine Anwendung
(8) Das Nähere
regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz.
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