§ 121
Wirtschaftliche Betätigung
(1)
Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich betätigen, wenn
1.
der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt,
2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis
zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht
und.
3. der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten
Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Wirtschaftliche
Betätigung ist das Herstellen, anbieten oder Verteilen von
Gütern oder Dienstleistungen am Markt, sofern die Leistung
ihrer Art nach auch von einem privaten Dritten mit der Absicht
der Gewinnerzielung erbracht werden kann
Sind
an einem Unternehmen private Dritte beteiligt, ist ein dem Umfang
der privaten Beteiligung entsprechender Anteil an der Gesamtleistung
des Unternehmens auch ohne Vorliegen der in Satz 1 genannten
Voraussetzungen zulässig.
(2)
Auch nicht wirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen sind,
soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können
entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt
werden.
(3) […]
(4) […]
(5)
Die Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes ist
zulässig, wenn
1.
bei wirtschaftlicher Betätigung die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen
und
2. die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften
gewahrt sind. Bei gesetzlich liberalisierten Tätigkeiten gelten nur die
Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine
Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.
(6)
Vor der Entscheidung über die Errichtung, Übernahme
oder wesentliche Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmen
sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
ist die Gemeindevertretung auf der Grundlage einer Marktanalyse
umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten
unternehmerischen Betätigung sowie über deren Auswirkungen
auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu
unterrichten. Vor der Befassung in der Gemeindevertretung ist
den Verbänden der gewerblichen Wirtschaft und der freien
Berufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit ihr Geschäftsbereich
betroffen ist. Die Stellungsnahmen sind der Gemeindevertretung
zur Kenntnis zu geben.
(7)
Die Gemeinden haben mindestens einmal in jeder Wahlzeit zu prüfen,
inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die Voraussetzungen
des Abs. 1 erfüllen und inwieweit die Tätigkeiten privaten
Dritten übertragen werden können.
(8)
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen,
dass sie einen Überschuss für den Haushalt der Gemeinde
abwerfen, soweit dies mit der Erfüllung des öffentlichen
Zweckes in Einklang zu bringen ist. Die Erträge jedes Unternehmens
ollen mindestens so hoch sein, dass [….]
(9)
Bankunternehmen dar die Gemeinde nicht errichten, übernehmen
oder betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen
verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.
§ 122
neu
(3) Eine Aktiengesellschaft soll die Gemeinde nur errichten, übernehmen,
wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche
Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt
werden kann.