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EUROPÄISCHES
PARLAMENT
In der Sitzung vom
Mittwoch
14. Januar 2004
ANGENOMMENE TEXTE
P5_TA-PROV(2004)0018
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Grünbuch
der Kommission zu
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM(2003)
270 – 2003/2152(INI))
(A5-0484/2003 - Berichterstatter: Philippe A.R. Herzog)
Das
Europäische
Parlament,
–
in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission (KOM(2003) 270),
–
unter Hinweis auf Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union betreffend den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse,
– unter
Hinweis auf die Artikel 2, 5, 16, 73, 86, 87, 88 und 295 des
EG-Vertrags,
–
unter Hinweis auf den durch den Vertrag von Amsterdam eingefügten
Artikel 16 des EGVertrags,
–
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen
zu den Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse, insbesondere auf seine Entschließung
vom 13. November 2001 zu der Mitteilung
der Kommission „Leistungen der
Daseinsvorsorge in Europa“ 1 und
auf seine Entschließung vom 17.
Dezember 1997 zu der Mitteilung der Kommission "Leistungen
der Daseinsvorsorge in Europa" 2,
–
unter Hinweis auf die sektoralen Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates zu den Bereichen
Postdienste, Telekommunikation, Energie und Verkehr,
–
unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission für Richtlinien
des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Koordinierung der Verfahren
zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge,
Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge
(KOM(2000) 275) 3 und
zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber
im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung
(KOM(2000) 276) 4,
–
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates von Lissabon vom 23. und 24.
März 2000, insbesondere auf die
Ziffern 17 und 19 und die darin formulierten Aufforderungen
an die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten,
–
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates von Nizza zu den Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse und die Erklärung
vom 11. Dezember 2000 über die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse;
–
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates von Laeken vom 15. Dezember 2001 zu den Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse,
1 ABl. C 140 E vom
13.6.2002, S. 153.
2 ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 74.
3 ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 11.
4 ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 112.
16 /PE
340.694
DE
– unter Hinweis auf Artikel I-5, II-36 und III-6 des Entwurfs eines
Verfassungsvertrags,
–
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften im
Bereich der Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse, insbesondere
die Urteile vom
3. Juli 2003 in den verbundenen
Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01
P und C-94/01
P ("Chronopost")
und vom 24. Juli 2003 in der
Rechtssache C-280/00 ("Altmark"),
–
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März
2003 zu dem Allgemeinen Übereinkommen über
den Handel mit Dienstleistungen
(GATS) im Rahmen der WTO, einschließlich
der kulturellen Vielfalt 1,
die auch den Schutz der Dienstleistungen
von allgemeinem
Interesse in der Europäischen
Union im Rahmen der WTO-Verhandlungen betrifft,
–
unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung
am 11. Juni 2003 zu diesem Thema organisierte öffentliche
Konferenz,
–
gestützt auf die Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner
Geschäftsordnung,
–
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und
Währung sowie der Stellungnahmen
des Ausschusses für
Recht und Binnenmarkt,
des Ausschusses für Industrie,
Außenhandel, Forschung
und Energie, des Ausschusses
für Beschäftigung
und soziale
Angelegenheiten und des
Ausschusses für
Regionalpolitik, Verkehr
und Fremdenverkehr (A5-0484/2003),
A.
in der Erwägung,
dass die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fester
Bestandteil des Wirtschafts- und
Gesellschaftssystems
in allen Mitgliedstaaten
und des europäischen Sozialmodells
insgesamt sind und
dass sie -
insbesondere im Bereich
der Dienste
von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse
- je nach
Mitgliedstaat überaus
unterschiedlich ausgeprägt sind,
B.
in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit
effizienter Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse, einschließlich
solcher, die von Netzinfrastrukturen gestützt werden,
zu den wesentlichen
Zielsetzungen der
Wirtschafts-
und Sozialpolitik
in den
Mitgliedstaaten gehört,
C.
in der Erwägung, dass nach Artikel 295 des EG-Vertrags
die Europäische
Union neutral
hinsichtlich der
Eigentumsformen
ist und dass nach
Artikel
I-5 Absatz 1 des
Entwurfs
des Verfassungsvertrags
die Bedeutung der
regionalen und
kommunalen Selbstverwaltung hervorgehoben wird,
D.
in der Erwägung, dass die erfolgreiche Einführung
des Binnenmarktes
und die Prioritäten der Verfasser
des Vertrags
von Rom
(Öffnung
der Märkte
und Förderung
des Handelsaustauschs
durch Wettbewerb)
die Union
dazu bewegen
müssen,
sich um die Einführung
leistungsstarker
und effizienter
Dienstleistungen
von allgemeinem
Interesse für alle zu bemühen,
E.
in der Erwägung,
dass die Wirtschaftsunion auf dem Binnenmarkt
und den Wettbewerbsregeln
beruht und
die Mitgliedstaaten
für die
Bereitstellung
und Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem
Interesse zuständig
sind,
1 P5_TA(2003)0087
PE 340.694\
17
DE
F.
in der Erwägung, dass die Beachtung der spezifischen
Lage in ländlichen
Gebieten
(sozial schwache
Gebiete,
Randlagen
usw.)
besonderer
Berücksichtigung
bedarf,
G.
in
der
Erwägung,
dass
hinsichtlich
der
Vereinbarkeit
der
Regeln
des
Binnenmarkts
und
des Wettbewerbs
mit
dem
ordnungsgemäßen
Funktionieren
der
Dienstleistungen
von allgemeinem
Interesse
mehr
Rechtssicherheit
geschaffen
werden
muss,
um
die Zuständigkeiten
der
Mitgliedstaaten
für
die
Bereitstellung
von
der
Dienstleistungen
von allgemeinem
Interesse
sicherzustellen,
H.
in der
Erwägung, dass die Liberalisierung in führenden
Bereichen des
Binnenmarktes zwar einen
Faktor für
technischen Fortschritt
und wirtschaftliche
Effizienz darstellt
und den Bürgern
Vorteile wie
eine breitere
Auswahl an
Dienstleistungen und
Mehrwert verschaffen kann,
dass es
aber nach
wie vor
einer eingehenden
Bewertung ihrer
Auswirkungen bedarf; in
der Erwägung
ferner, dass
Rechtsunsicherheit, marktbeherrschende
Stellungen und Marktmissbräuche sowohl die
Freiheit des Marktes als auch die ordnungsgemäße Erbringung
von Dienstleistungen
von allgemeinem
Interesse zunichte
machen können,
I.
in der
Erwägung, dass die Bürger und Unternehmen auf
einem immer stärker
integrierten europäischen
Markt effiziente
Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse
und transeuropäische Netze benötigen
und dass
der Erfolg
der Wettbewerbs-
und Wachstumsstrategie
der Union
(wie sie
in den
Schlussfolgerungen des
Europäischen
Rates von
Lissabon definiert
worden ist,
denen zufolge
Europa zur
weltweit wettbewerbsfähigsten und
dynamischsten wissensbasierten
Wirtschaft
aufsteigen soll)
ebenfalls davon
abhängt,
J.
in der
Erwägung,
dass Artikel
16 des
EG-Vertrags die
Gemeinschaft und
die Mitgliedstaaten
dazu auffordert,
im Rahmen
ihrer Befugnisse
für
die Bereitstellung
der Dienstleistungen
von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse
zu sorgen,
und dass
diese Verpflichtung
in der
Charta der
Grundrechte enthalten
ist,
K.
in der
Erwägung, dass bei der Auslegung der spezifischen
Bestimmungen der Verträge
in Bezug
auf die
Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse
(wie etwa Artikel
86 Absatz
2 des
EG-Vertrags) bislang
weder die
Kommission noch
die Rechtsprechung
des Gerichtshofs
bislang ein
ausreichendes Maß an
Rechtssicherheit und einen
hinreichend kohärenten operativen Rahmen gewährleistet
haben,
L.
in der
Erwägung,
dass der
Entwurf des
Verfassungsvertrags wichtige
Bestimmungen zu
den Dienstleistungen
von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse
enthält,
insbesondere Artikel I-3,
in dem
der wirtschaftliche,
soziale und
territoriale Zusammenhalt
als Ziele
der Union festgelegt
werden, sowie
Artikel I-5,
der im
Rahmen der
Beachtung der
wesentlichen Aufgaben
des Staates
durch die
Union die
lokale und
regionale Selbstbestimmung
erwähnt,
M.
in der
Erwägung jedoch, dass der Wortlaut von Artikel III-6
erläutern
muss, dass
das europäische Recht innerhalb des
Verfassungsrahmens ohne Beeinträchtigung
der Rechte
der Mitgliedstaaten
angewendet werden
wird, um
diese Dienstleistungen
bereitzustellen, auszuführen
und zu
finanzieren,
N.
in der
Erwägung,
dass sich
die Dienstleistungen
von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse unmittelbar
auf das
Funktionieren des
Binnenmarkts auswirken
und dass
Artikel 95
des EGVertrags die
Rechtsgrundlage für
den Erlass
eines entsprechenden
Gemeinschaftsakts bieten sollte,
18
/PE 340.694
DE
O.
in der
Erwägung,
dass die
Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse bereits
gemäß Artikel 16 EGV, der mit dem Vertrag von
Amsterdam hinzugefügt
wurde, eine
wichtige Rolle
bei der
Förderung
des sozialen
und
territorialen
Zusammenhalts
spielen und
dass die
Gewährleistung bestimmter Grundprinzipien ihrer
Durchführung
wie diejenigen
der Universalität der Dienstleistungen, der Kontinuität,
der Erschwinglichkeit und
der Qualität deshalb ein wichtiges Element bei der Herausbildung
eines europäischen Allgemeinwohls
darstellt,
P.
in der
Erwägung, dass die im Grünbuch
vorgenommene
Unterscheidung
in erstens netzgebundene
Wirtschaftszweige,
zweitens
andere Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse und
drittens Dienstleistungen
von allgemeinem nichtwirtschaftlichen
Interesse sinnvoll
ist, und
dass nur
im weiten
Fall gemeinschaftsrechtliche
sektorspezifische
Regelungen
quasi
automatisch
Anwendung finden
und darüber hinaus gehende Vorhaben im Einzelnen erörtert
und mit
dem Grundsatz der
Subsidiarität vereinbar sein müssen,
Q.
in der
Erwägung, dass öffentliche Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge oft
mit der
Bereitstellung
von
Dienstleistungen
von
allgemeinem
wirtschaftlichen
Interesse einhergehen,
R.
in der
Erwägung, dass darauf geachtet werden muss, die
Voraussetzungen für
einen gerechten
Wettbewerb
zwischen öffentlich-rechtlichen
und sonstigen
Sendern
zu gewährleisten, ohne dabei das Recht der
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, öffentlichrechtliche Sender
zu finanzieren
und deren öffentlich-rechtliche
Dienstleistungen festzulegen,
S.
in der
Erwägung, dass der öffentlich-rechtliche
Rundfunk unmittelbar
mit den demokratischen,
sozialen und
kulturellen
Bedürfnissen
der Gesellschaft
in
den Mitgliedstaaten
verknüpft
ist und,
um den
Pluralismus
in den
Medien zu
wahren, erforderlich
ist;
ferner
in der
Erwägung,
dass dabei
die Handels-
und Wettbewerbsbedingungen
in der
Gemeinschaft
nicht
in einem
Ausmaß beeinträchtigt werden
dürfen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft,
und dass die Erfüllung
des öffentlich-rechtlichen Auftrags dabei gewährleistet
werden
muss,
T.
in der
Erwägung, dass das Modell der öko-sozialen
Marktwirtschaft das europäische Zukunftsmodell
ist,
das
auch
den
wesentlichen
Grundsätzen
der Zielsetzungen
von
Lissabon entspricht
und in
Artikel
I-3
Absatz
3
des Entwurfs
eines
Verfassungsvertrags
verankert
ist,
U.
in
der
Erwägung, dass die jüngste
Entscheidung
des Gerichtshof
in
Beihilfefragen (Altmark-Urteil
vom 24.
Juli 2003)
die Bedingungen
für
die Finanzierung
von
Leistungen der
Daseinsvorsorge
durch
staatliche
Beihilfen
exakt
definiert
hat
und
diese
definierten Bedingungen
einen
verlässlichen Maßstab für
alle Beteiligten
darstellen,
V.
in der
Erwägung, dass die sektoralen EU-Richtlinien für
Leistungen
der
Daseinsvorsorge
in netzgebundenen
Wirtschaftszweigen
und
in
anderen
Sektoren,
in
denen
eine
Marktöffnung erreicht
oder
eingeleitet
wurde,
einen
verlässlichen Rahmen
für
mehr Wettbewerb
und
die Einhaltung
der Bedingungen
des gleichberechtigten
Zugangs,
der
Versorgungssicherheit, der
Kontinuität, der hohen Qualität
und der
Rechtssicherheit
sowie der
demokratischen Rechenschaftspflicht
durch die
Definition
der
Universaldienste
und
der Einrichtung unabhängiger Regulierungsbehörden
bieten,
PE
340.694\
19
DE
W.
in der
Erwägung, dass es in der Präambel
des GATS
den Mitgliedstaaten
der WTO überlassen ist, die Erbringung von Dienstleistungen
in ihrem Hoheitsgebiet
zu regeln, um eine
Gewährleistung hoheitlicher Aufgaben zu erreichen, sowie
in der Erwägung,
dass
das GATS
keine Privatisierung
oder Deregulierung
von Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse
vorschreibt;
in
der Erwägung,
dass
die
Kommission
dieses
Recht
auf
Regulierung im
Interesse öffentlicher
Politik
in
internationalen
Handelsverhandlungen
verteidigen
muss,
1.
begrüßt die Initiative der Kommission zur Vorlage
des Grünbuchs
zu
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
und
die
anschließende umfangreiche
Konsultation; unterstützt
diese
Diskussions-
und
Arbeitsbereitschaft
im
Hinblick
auf
ein
besseres
Verständnis
der
Vielfalt
der
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse;
2.
betont,
dass
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
komplexer
Natur
und
in
ständiger
Entwicklung
begriffen
sind
und
dass
die
Organisation
dieser
Dienstleistungen
in
den
verschiedenen
Mitgliedstaaten
nach
Maßgabe
der
jeweiligen
kulturellen
Traditionen
und
geographischen
Bedingungen
unterschiedlich
sind;
3.
betont,
dass
die
Leistungen
der
Daseinsvorsorge
den
Bürgern
gleichen
Zugang
und
Gleichbehandlung,
Versorgungssicherheit,
Kontinuität und ein
hohes Maß an Qualität
zu
erschwinglichen
Preisen
oder,
wenn
es
die
soziale
Situation
erforderlich
macht,
kostenlos
gewährleisten müssen;
4.
unterstreicht
weiter,
dass
nicht
entscheidend
ist,
wer
die
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
erbringt,
sondern
dass
die
Qualitätsstandards
und
die
soziale
Ausgewogenheit
eingehalten
und
die
Versorgungssicherheit
und
Kontinuität
zum
Vergabekriterium
gemacht
werden,
und
begrüßt die Ankündigung
der
Kommission,
dass
diese
keine
Vorgaben
machen
will,
ob
Leistungen
der
Daseinsvorsorge
von öffentlichen
oder
privaten
Unternehmen
zu
erbringen
sind;
5.
fordert
die
Schaffung
eines
Rechtsrahmens
nach
dem
Mitentscheidungsverfahren
und
unter
Beachtung
des
Subsidiaritätsgrundsatzes,
wenn
die
Binnenmarkt-
und
Wettbewerbsvorschriften
umgesetzt
werden;
6.
fordert
die
Kommission
auf,
bis
spätestens
April
2004
ein
Folgedokument
vorzulegen,
um
die
Lehren
aus
den
Konsultationen
zum
Grünbuch
zu
ziehen
und
ihren
Standpunkt
zu
einem
möglichen
Rechtsrahmen
klar
festzulegen;
7.
hält
es
aufgrund
der
bei
der
Liberalisierung
in
bestimmten
Sektoren,
beispielsweise
im
Eisenbahnverkehr
in
Großbritannien, aufgetretenen Probleme
für
notwendig,
in
pluralistischer
und
kontradiktorischer
Weise
die
Auswirkung
auf
die
Beschäftigung,
den
Bedarf
der
Benutzer,
Sicherheit,
Umwelt
sowie
den
sozialen
und
territorialen
Zusammenhalt
zu
bewerten,
bevor
neue
Liberalisierungsetappen
in
Angriff
genommen
werden;
8.
stellt
fest,
dass
die
Liberalisierung
zentraler öffentlicher
Dienstleistungen und
die
Einführung des Wettbewerbs den Verbrauchern in einigen Fällen
große
Vorteile
in
Bezug
auf
Innovation,
Qualität, Auswahl und günstigere
Preise
gebracht
haben,
dass
in
anderen
Fällen jedoch die Existenz der öffentlichen
Dienstleistungen
von
den
Marktmechanismen
bedroht
wird;
9.
ist
daher
der Überzeugung, dass die im Rahmen des Grünbuchs
vorgesehene Überarbeitung
20
/PE
340.694
DE
nicht
zu Änderungen bei dem auf sektoraler Ebene geltenden
Ansatz führen
sollte;
10.
stellt
fest,
dass
die
sektoralen
Regulierungen
insbesondere
in
den
Bereichen
Energie
und
Kommunikationen
von
Erfolg
gekrönt
sind,
und
ist
der
Ansicht,
dass
dieser
Ansatz
auf
andere
Bereiche
ausgeweitet
werden
sollte;
11.
unterstützt nachdrücklich
die
Bereitstellung
hochqualifizierter
und
leistungsstarker
öffentlicher Dienstleistungen; unterstützt nachdrücklich
das Recht der Mitgliedstaaten,
öffentliche Dienstleistungen mit Gebühren zu finanzieren, wenn
sie dies für
angebracht
halten;
stellt
ferner
fest,
dass
Mitgliedstaaten
vielfach
sich
dafür entscheiden, öffentliche
Dienstleistungen über Gebühren
zu
finanzieren,
gleichzeitig
aber
die
Organisation
und
Bereitstellung
dieser
Dienstleistungen
dem
privaten
oder
ehrenamtlichen
Sektor überlassen
–
gerade weil von Mitgliedstaaten finanzierte öffentliche
Dienstleistungen nicht bedeuten,
dass
diese auch öffentliche Dienstleistungen betreiben müssen;
stellt ferner
fest, dass
in den
Fällen, in denen Mitgliedstaaten sich dafür
entscheiden,
den privaten
und
ehrenamtlichen
Bereich
auf diesem
Wege zu
nutzen, ein
beträchtliches
Potenzial
zur
Verbesserung
der
Qualität und Effizienz der Bereitstellung von Dienstleistungen
durch eine Öffnung
des
grenzüberschreitenden
Wettbewerbs
vorhanden
ist;
12.
ist
der
Auffassung,
dass
die öffentlichen Rundfunk- und
Fernsehanstalten eine öffentliche
Dienstleistungsaufgabe
haben
und
eine
wichtige
Rolle
bei
der
Bewahrung
der
kulturellen
Vielfalt
und
der
kulturellen
Identität
spielen;
betont,
dass
die
Mitgliedstaaten
daher
weiterhin
das
Recht
haben
müssen, die öffentlichen
Rundfunk-
und
Fernsehanstalten
zu
finanzieren
und
ihre öffentlichen
Dienstleistungsaufgaben
festzulegen;
13.
begrüßt
die
Liberalisierung
in
den
Bereichen
Telekommunikation,
Postdienste,
Verkehr
und
Energie,
die
zu
einer
Modernisierung,
Verknüpfung
und
Integration
der
Bereiche
sowie
durch
verstärkten
Wettbewerb
zu
Preissenkungen
und
EU-weit
zur
Schaffung
von
annähernd 1 Million Arbeitsstellen geführt
hat;
14.
betont,
dass
die
Liberalisierung
nicht
zum
Nachteil
der
Bereitstellung
von
Universaldiensten
erfolgt
ist;
15.
betont,
dass
die
EU-Binnenmarktpolitik
zu
einer
verbesserten
Qualität,
niedrigeren
Preisen
und
einer
besseren
Verfügbarkeit auf hohem technologischen
Niveau geführt
hat;
16.
anerkennt
das
Vorhandensein
von
Normen
in
bestimmten
Bereichen
und
stellt
fest,
dass
die
Liberalisierung
der
Telekommunikationsdienste
ein
Beispiel
für
die
Bereitstellung
von
Dienstleistungen
in
einem
Wettbewerbsumfeld
darstellt;
Zielsetzungen
und
rechtlicher
Rahmen
17.
ist
der
Ansicht,
dass
weitergehende
Regelungen
ausschließlich
auf
der
Rechtsgrundlage
der
geltenden
europäischen Verträge basieren müssen
und
der
Verfassungsvertrag
erst
nach
seiner
Ratifizierung
herangezogen
werden
kann
und
darf;
18.
erinnert
an
den
vorrangigen
Charakter
des
Subsidiaritätsgrundsatzes,
demzufolge
die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten frei über
die
Wahl
der
Aufgaben,
die
Organisation
und
den
Finanzierungsmodus
der
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
und
der
Dienstleistungen
von
allgemeinem
wirtschaftlichen
Interesse
entscheiden
können;
betont,
dass
eine
Richtlinie
keine
einheitliche
europäische
Definition
von
Dienstleistungen
PE
340.694\
21
DE von
allgemeinem
Interesse
festlegen
kann,
da
deren
Definition
und
Aufbau
auch
weiterhin
in
die
ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
und deren verfassungsmäßige
Untergliederungen
fallen
müssen;
19.
betont,
dass
die
Aufgabe
der
Union
in
Bezug
auf
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
darin
besteht,
deren
Erbringung
innerhalb
des
Binnenmarktes
zu
gewährleisten
und
insbesondere
dafür
zu
sorgen,
dass
die
Wettbewerbsbestimmungen
mit
den
Auflagen
für den öffentlichen Dienst vereinbar sind; unterstreicht,
dass die Union auch Maßnahmen
zur
Unterstützung der Mitgliedstaaten und zur Förderung
von
Projekten
von
allgemeinem
europäischen Interesse durchführen
kann;
20.
vertritt
die
Auffassung,
dass
es
weder
möglich
noch
sinnvoll
ist,
gemeinsame
Definitionen
für
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
und
daraus
ableitbare
Verpflichtungen
der
öffentlichen Hand auszuarbeiten, sondern dass die Union gemeinsame
Grundsätze
festlegen
muss,
die
u.a.
Universalität und gleiche Zugangsmöglichkeiten,
Kontinuität,
Sicherheit
und
Anpassungsfähigkeit, Qualität,
Wirksamkeit
und
Erschwinglichkeit,
Transparenz,
Schutz
der
schlechter
gestellten
Gesellschaftsgruppen,
Schutz
der
Benutzer,
Verbraucher
und
der
Umwelt
sowie
Beteiligung
der
Bürger einschließen,
wobei
sektorspezifische
Besonderheiten
zu
berücksichtigen
sind;
Grundsätze
und
Kriterien
zur
Definition
von
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse bzw.
von
allgemeinem
wirtschaftlichen
Interesse
21.
stellt
fest,
dass
für
viele
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
eine
Unterscheidung
zwischen
wirtschaftlichen
und
nichtwirtschaftlichen
Dienstleistungen überaus
schwierig
ist,
da
aufgrund
des
dynamischen
Charakters
dieser
Dienstleistungen
ihre
Grenzlinien
raschen
Wandlungen
unterworfen
sind;
schlägt
in
diesem
Zusammenhang
vor,
dass
insbesondere
folgende
Kriterien
zur
Abgrenzung
von
wirtschaftlichen
und
nichtwirtschaftlichen
Dienstleistungen
Anwendung
finden
könnten:
Zweck
der
Erbringung
und
Bereitstellung
(gewerblich
oder
nicht-gewerblich),
Anteil
an öffentlichen
Mitteln, Höhe
der
Investitionen,
Gewinnerzielungs-
bzw.
Kostendeckungsabsichten,
Kosten-Nutzen
zwischen
lokaler
Bereitstellung/Erbringung
und
europaweiter
Ausschreibungspflicht,
Verpflichtung
zur
Sicherung
von
sozialen
Rechten,
Beitrag
zur
gesellschaftlichen
Beteiligung
und
Eingliederung;
weist
ferner
darauf
hin,
dass
diese
Kriterien
auch
herangezogen
werden
können,
um
im
Falle
von
wirtschaftlichen
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
Ausnahmen
von
den
allgemeinen
Wettbewerbsregeln
vorzusehen;
22.
weist
darauf
hin,
dass
gemäß all seinen vorangegangenen
Entschließungen
die
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse,
die
wesentliche
Aufgaben
der öffentlichen
Hand,
wie
Bildung
und
Volksgesundheit, öffentliches
und
soziales
Wohnen,
und
die
sozialen
Dienstleistungen
von
allgemeinem
gesellschaftlichen
Interesse,
die
die
Aufgaben
der
sozialen
Sicherheit
und
der
Solidarität
wahrnehmen,
nicht
in
den
Anwendungsbereich
des
EU-Wettbewerbsrechts
fallen
und
der
Aufsicht
der
Kommission
lediglich
insoweit
unterliegen
sollten,
als
es
um
offensichtlichen
Missbrauch
von
Ermessensspielräumen
bei
der
Definition
solcher
Dienstleistungen
geht;
ist
der
Auffassung,
dass
dies
auch
für
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
gelten
sollte,
die
den
Erhalt
und
die
Steigerung
von
Informationsvielfalt
und
kultureller
Vielfalt
betreffen;
fordert
die
Kommission
dringend
auf,
diesen
Standpunkt
auf
WTO-
und
GATS-Verhandlungen
zu
verteidigen;
23.
betont,
dass
für
die
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
und
die
Dienstleistungen
von
allgemeinem
wirtschaftlichen
Interesse,
die
in
die
Zuständigkeit
der
kommunalen
und
22
/PE
340.694
DE
regionalen
Behörden fallen, die Bedingungen zur Ausübung
der Verwaltungsfreiheit
unter
Beachtung
der Verpflichtungen
zur Transparenz,
des ordnungsgemäßen
Funktionierens
des
Binnenmarktes
und der
Bestimmungen über
staatliche
Beihilfen
und Wettbewerb
von
grundlegender
Bedeutung
sind;
24.
betont
generell,
dass
eine
Vielzahl
von
Leistungen
der
Daseinsvorsorge
in
fairem
Wettbewerb
erbracht
werden
kann,
und
unterstreicht,
dass
dabei
private
und öffentliche
Unternehmen
grundsätzlich
gleich
behandelt
werden
müssen;
Finanzierung
und
Organisation
25.
begrüßt
den
Umstand,
dass
mit
Hilfe
des
Urteils
in
der
Rechtssache
Altmark
die
europäische Rechtsprechung bestätigt
hat,
dass
eine
finanzielle
Kompensation
nach
Maßgabe der Verpflichtungen der öffentlichen
Dienstleistungen
nicht
unter
die
Bestimmungen über staatliche Beihilfen fällt,
sofern
sie
folgende
vier
kumulative
Voraussetzungen
erfüllt:
Eindeutigkeit
der
Verpflichtungen,
Transparenz,
Verhältnismäßigkeit, öffentliches
Ausschreibungsverfahren
oder
Vergleich
mit
den
Kosten
eines
Bezugsunternehmens;
26.
konstatiert
jedoch
die
anhaltenden
Unsicherheiten
im
Zusammenhang
mit
dem
Problem
des
Verfahrens
zur
Berechnung
der
einschlägigen
Kosten
und
mit
dem
Umstand,
dass
andere
transparente
und
nichtdiskriminierende öffentliche Verfahren
in dem Urteil nicht erwähnt
werden;
fordert
die
Kommission
auf,
für
die
Ausarbeitung
einer
Richtlinie
nicht
auf
Artikel
86
Absatz
3
des
EG-Vertrags
zurückzugreifen, um eine Übereinstimmung
mit
Artikel
86
Absatz
2
des
EG-Vertrags
zu
gewährleisten;
bevorzugt
eine
einstweilige
Befreiungsentscheidung,
damit
anschließend
in
einem
Mitentscheidungsverfahren
die
allgemeinen
Validierungsbedingungen
festgelegt
werden
können;
27.
stellt
fest,
dass
in
den
Mitgliedstaaten
zur
Zeit
unterschiedliche
Formen
der
Finanzierung
bzw.
Organisation
bestehen;
erinnert
an
den
Grundsatz,
dass
Binnenmarkt
und
Wettbewerb
nicht
mehr
als
notwendig
eingeschränkt werden dürfen,
und hält
eine
Untersuchung
der
verschiedenen
Finanzierungsformen
dahingehend
für
sinnvoll,
welche
diesen
Bedingungen
am
ehesten
entsprechen;
28.
wünscht,
dass
der
beihilferechtliche
Gemeinschaftsrahmen
unterschiedliche
Finanzierungsformen
gewährleistet - Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten,
Beihilfen,
Tarifausgleich,
von
den
Wirtschaftsteilnehmern
finanzierte
Fonds;
29.
weist
darauf
hin,
dass
die
Berechnung
der
tatsächlichen
Kosten
der
Dienstleistungen
von
allgemeinem
wirtschaftlichem
Interesse
ein
Problem
darstellt
und
fordert
klare
Regeln,
die
Transparenz
hinsichtlich
der
Kosten
der
Unterhaltung
der
Dienstleistungen
von
allgemeinem
wirtschaftlichen
Interesse
sicherstellen;
fordert
ferner,
dass
die
von
den
Mitgliedstaaten
und
der
Gemeinschaft
eingesetzten
Finanzierungsmechanismen
insbesondere
folgende
Kriterien
beachten:
geringstmögliche
Wettbewerbsverzerrung,
größtmögliche
Effizienz
beim
Mitteleinsatz,
attraktive
Preise,
hoher
Beitrag
zu
langfristigen
Investitionen,
sozialer
und
territorialer
Zusammenhalt,
Kontinuität
sowie größtmögliche
Versorgungssicherheit;
30.
weist
darauf
hin,
dass
die
Durchführung
von Dienstleistungen
von allgemeinem
und
allgemein
wirtschaftlichen
oder
sogar öffentlichem
Interesse nicht
bedeutet,
dass die
Leistung
von der öffentlichen
Hand erbracht
werden
muss; weist
darauf
hin, dass
vielmehr
PE
340.694\
23
DE
frei
entschieden
werden
kann,
ob
Dienstleistungen
dieser
Art
von
der öffentlichen
Hand
selbst
oder durch
eigene Unternehmen
oder durch
Private erbracht
werden;
31.
hebt hervor,
dass Dienstleistungen
durch Private,
insbesondere
auch
durch freie
Berufe
erbracht
werden,
was
im Interesse
eines hohen
Niveaus der
Leistung,
der
wirtschaftlichen
Effizienz
in Verbindung
mit einem
sinnvollen
Einsatz
von Marktmechanismen
bei voller
Wahrung
der öffentlichen
Interessen
durch Aufsicht
und
Selbstregulierung
entsprechend
den
jeweiligen
Gegebenheiten
geboten
erscheint;
32.
unterstreicht,
dass
die
grundsätzliche Verpflichtung der öffentlichen
Hand
zu
fairen
und
sachgerechten
Ausschreibungen
entsprechend
den
gesetzlichen
Bestimmungen
auf
europäischer
und
mitgliedstaatlicher
Ebene
ein
wirksames
Instrument
zur
Vermeidung
unzweckmäßiger Wettbewerbsbeschränkungen sein kann,
das gleichzeitig der öffentlichen
Hand
erlaubt,
die
Bedingungen
hinsichtlich
Qualität, Verfügbarkeit,
Sozialstandards
und
Umweltauflagen
selbst
zu
definieren
und
zu
kontrollieren;
33.
weist
darauf
hin,
dass
Transparenz
bei
den
Vereinbarungen
zur
Finanzierung
von
Sendern,
die
aus öffentlichen
Mitteln
finanziert
werden,
ein
gewichtiges
Mittel
ist,
um
einen
ausgewogenen
Wettbewerb
zwischen
Betreibern,
die
aus
Mitteln
der öffentlichen
Hand
finanziert
werden,
und
anderen
Betreibern
zu
gewährleisten;
34.
weist
darauf
hin,
dass
der
Wettbewerb
im
Bankensektor
gewährleistet
werden
muss
und
dass
staatliche
Beihilfen
für Banken abgeschafft werden müssen;
35.
wünscht, dass zur Erfüllung des Subsidiaritätsprinzip
für
die
lokalen
und
regionalen
Körperschaften
ein
Recht
auf
Eigenproduktion
der
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
anerkannt
wird
unter
der
Voraussetzung,
dass
der
unmittelbar
tätige
Betreiber
den
Wettbewerb
nicht
nach
außerhalb des entsprechenden Gebiets
trägt; wünscht
ferner,
dass
gemäß dem Standpunkt des Europäischen Parlaments
in Bezug auf die Richtlinien über
das
öffentliche Auftragswesen die Körperschaften die Dienstleistung
anderen Einrichtungen
ohne
Ausschreibung übertragen können,
sofern deren
Kontrolle mit
derjenigen vergleichbar
ist,
die
für ihre eigenen Dienstleistungen gilt, und sofern
sie ihre Tätigkeiten
im
Wesentlichen
damit
ausführen;
36.
wünscht
ferner
die
Anerkennung
weiterer
Formen
der
Wahl
von
Dienstleistungen
von
allgemeinem
wirtschaftlichem
Interesse
durch
die öffentliche
Hand,
wie
etwa
Konzessionen
und öffentlich-private Partnerschaften, verbunden mit gemeinsamen
Grundsätzen für
die
Transparenz
der
Verträge, die Stabilität
und
die
Dauer
sowie
die
gerechte
Risikoverteilung;
37.
ist
ferner
der
Auffassung,
dass
die
Wirtschaftsteilnehmer,
die
auf
einem
Wettbewerbsmarkt
tätig sind, unabhängig
von
ihrer
Rechtsform
in
der
Steuergesetzgebung
gleichbehandelt
werden
müssen, und dass insbesondere die Tatsache, dass öffentliche
Unternehmen für
bestimmte
Tätigkeiten
umsatzsteuerbefreit
sind,
gegen
den
Grundsatz
der
Wettbewerbsneutralität verstößt;
38.
betont
die
Notwendigkeit
einer
ständigen Versorgung der
Bürger
mit
einer
freien
Wahl
in
Bezug
auf
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
und
der
Gewährleistung
qualitativ
hochwertiger
Dienstleistungen
zu
wettbewerbsfähigen
Preisen;
24
/PE
340.694
DE
Sektorielle
Bestimmungen
39.
begrüßt die bislang erzielte sektoriale Liberalisierung
und würdigt
den
Umstand,
dass
vor
allem
Verbraucher
mit
niedrigem
Einkommen
Nutzen
aus
der
Liberalisierung
insbesondere
in
den
Bereichen
Telekommunikation
und
Energie
haben
ziehen
können;
40.
stellt
fest,
dass
die
bestehenden
sektorialen
Richtlinien
zwar
nicht
in
allen
Fällen
alle
Zielsetzungen
zur
Schaffung
eines
großen
internationalen
Marktes
im
Falle
des
Sektors
Energie
oder
zur
Verwirklichung
gleicher
Wettbewerbsbedingungen
im
Falle
des
Sektors
Telekommunikation
erreicht
haben,
dass
aber
diese
Mängel
vielfach
auf
die
unterbliebene
oder
fehlerhafte
Anwendung
der
gemeinschaftlichen
Bestimmungen
durch
die
Mitgliedstaaten
oder
auch
auf
die
unzufriedenstellenden
Kompromisse,
die
die
Mitgliedstaaten
zu
verschiedenen
Bestimmungen
der
einschlägigen
Richtlinien
erreicht
haben,
zurückzuführen
sind;
41.
unterstreicht,
dass
diese
erfolgreiche
Bilanz
nur
durch
die
Tätigkeit
nationaler
Regulierungsbehörden in der Übergangsphase möglich
gewesen ist und dies auch für
andere
Sektoren
gilt,
dass
allerdings
die
bestehenden
Erfahrungen
in
den
verschiedenen
Wirtschaftszweigen
zeigen,
dass
eine
stärkere
Kooperation
und
Integration
nationaler
Regulierungspraxis
auf
europäischer
Ebene
notwendig
ist;
42.
lehnt
die
Option
europäischer Regulierungsbehörden
auf
sektoraler
Ebene
zum
jetzigen
Zeitpunkt
ab,
fordert
jedoch
eine
Verstärkung
der
Koordination
und
der
Zusammenarbeit
zwischen
den
Behörden, denen die nationale Regulierung obliegt,
damit diese kohärenter
werden;
43.
fordert
im
Zusammenhang
mit
der
Liberalisierung
der
Strommärkte
die Mitgliedstaaten zu
einer zeitlich
und inhaltlich konsequenten
Umsetzung der
EU-Richtlinie auf, um
neue
Wettbewerbsverzerrungen
zu verhindern;
44.
ist
der Überzeugung,
dass die
bisherige Liberalisierung
im Gasmarkt
unzureichend
ist
und
nur
durch
die
rechtliche Entflechtung
von
Energietransport
und Energieverkauf
bis
2007
ein
echter
Wettbewerb
entstehen
kann;
45.unterstreicht,
dass
die
weitere
schrittweise
Liberalisierung
der
Postdienste
auf
der Grundlage
des
EU-Universaldienstkonzepts
sinnvoll
ist,
um den
Bürgern
verlässliche
Dienstleistungen
flächendeckend zu vernünftigen Preisen zu ermöglichen;
46.
erinnert
die
Kommission
daran,
dass
es
sie
in
seiner
oben
genannten
Entschließung
vom
13.
November
2001
aufgefordert
hatte,
Gutachten
und
Vorschläge
zu
unterbreiten,
um
im
Rahmen
der
Abfallwirtschaft
Entsorgungssicherheit
und ökologisch
sichere
Verwertung
auch
ohne
Andienungs-
und Überlassungspflichten
durch
die
Erstellung
eines
marktwirtschaftlichen
Rahmens
zu
sichern;
47. lehnt ab, dass die Wasser- und Abfalldienste Gegenstand sektoraler
Richtlinie des
Binnenmarktes werden, vertritt die Auffassung, dass angesichts
der unterschiedlichen
regionalen
Merkmale
dieses
Sektors
und
der örtlichen Zuständigkeit
für
die
Bereitstellung
von Trinkwasser sowie verschiedener anderer Voraussetzungen in
Bezug auf Trinkwasser
keine
Liberalisierung
der
Wasserversorgung
(einschließlich
der
Abwasserbeseitigung)
vorgenommen werden sollte; fordert jedoch, ohne einer Liberalisierung
das Wort zu reden,
eine „Modernisierung“, wobei wirtschaftliche Grundsätze
mit Qualitäts- und
PE 340.694\ 25
DE
Umweltstandards sowie mit der erforderlichen
Effizienz im Einklang stehen müssen;
48. vertritt die Auffassung, dass Dienstleistungen der Wasser-
und Abfallwirtschaft nicht
sektoralen EU-Richtlinien unterliegen sollten, betont jedoch, dass
die Union die volle
Zuständigkeit für diese Sektoren hinsichtlich der Qualität
und
der
Umweltschutzstandard
behalten sollte;
49. erinnert daran, dass für die Netzindustrien von Dienstleistungen
von allgemeinem
wirtschaftlichem
Interesse, bei
denen der Gesetzgeber
den Aufbau eines
Binnenmarktes
beschlossen
hat, sektorale
Richtlinien notwendig
sind; weist
darauf hin,
dass die
Mitgliedstaaten
gemäß ihren Traditionen Verpflichtungen
der öffentlichen
Hand,
insbesondere
für den Universaldienst, den Schutz und die Sicherheit
festlegen können,
wenn
sie
dies
wünschen; weist darauf hin, dass spezifische Verpflichtungen
der öffentlichen
Hand
in
Bezug
auf
die
Interkonnektion
und
die
Versorgungssicherheit
sowie
die
soziale
und
territoriale
Kohäsion
ebenfalls
in
die
Kompetenz
der
Mitgliedstaaten
fallen;
Bewertung
50.
ist
der
Auffassung,
dass
eine
regelmäßige
Bewertung der Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen
Interesse
mit
dem Ziel
der tatsächlichen
Verwirklichung einer höheren
Lebensqualität, eines höheren Umweltschutzes und eines
größeren
sozialen
Zusammenhalts
für die Bürgerinnen und Bürger
der
Union
auf
gemeinschaftlicher
und
nationaler
Ebene
durchgeführt werden muss und dass das Europäische
Parlament
dabei
eine
entscheidende
Rolle
spielen
wird;
51.
fordert,
dass
die
Evaluierungen
nicht
zu
zusätzlichen
Berichtspflichten und Statistiken für
die
Gemeinschaft,
Mitgliedstaaten,
Unternehmen
und/oder
Bürger/innen
führen,
sondern
horizontal,
integriert
und
insbesondere
qualitativ
orientiert
in
enger
Zusammenarbeit
mit
dem
Europäischen
Wirtschafts-
und
Sozialausschuss,
dem
Ausschuss
der
Regionen,
den
Sozialpartnern
und
der
Zivilgesellschaft
im
Rahmen
der
jährlichen
Berichtspflicht
zur
Wirtschafts-
und
Beschäftigungslage
der
Union
und
der
Umsetzung
der
wirtschafts-
und
beschäftigungspolitischen
Leitlinien
und
auch
unter
Einbeziehung
der
jeweiligen
nationalen
Aktionspläne
erfolgen;
ist
der
Auffassung,
dass
der
Einsatz
von
Eurobarometer
zur
Bewertung
der
Verbraucherzufriedenheit
diesbezüglich im übrigen
völlig oberflächlich
ist;
52.
fordert
die
Kommission
auf,
eine
Mitteilung über die Kriterien
der Kohärenz
zwischen
der
Handelspolitik
der
Europäischen Union und den Optionen für
die
Dienstleistungen
von
allgemeinem
Interesse
auszuarbeiten;
unterstützt
weitere
Verhandlungen
im
Bereich
der
Liberalisierung
des
Handels
mit
Dienstleistungen;
53.
ist
der
Ansicht,
dass
Veränderungen,
die
im
Rahmen
der
WTO-Verhandlungen
eintreten
sollten,
gleichwohl
deren
weiterer
Verlauf
derzeit
unklar
ist,
und
die
insbesondere
den
GATS-Bereich
berühren, rechtzeitig und ausführlich mit
dem Europäischen
Parlament
und
seinem
zuständigen Ausschuss beraten werden müssen;
26
/PE
340.694
DE
o
o
o
54.
beauftragt
seinen
Präsidenten, diese Entschließung
dem
Rat
und
der
Kommission,
dem
Europäischen
Wirtschafts-
und
Sozialausschuss,
dem
Ausschuss
der
Regionen,
den
Parlamenten
der
Mitgliedstaaten,
den
Sozialpartnern
und
den
betreffenden
Vereinigungen
zu übermitteln.
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