"Unser Wasser- Kassel"
Initiative Bürgerbegehren gegen die Privatisierung von Wasser in der Region

Die Position des Europaparlamentes zur öffentlichen Daseinsvorsorge,
darunter Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung

14.1.2004

[Siehe insbesondere Punkt 35, 47 und 48]
Viel Spass beim "Euro-Speech"!

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

In der Sitzung vom
Mittwoch
14. Januar 2004
ANGENOMMENE TEXTE


P5_TA-PROV(2004)0018
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Grünbuch der Kommission zu
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
(KOM(2003) 270 – 2003/2152(INI))
(A5-0484/2003 - Berichterstatter: Philippe A.R. Herzog)

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission (KOM(2003) 270),

– unter Hinweis auf Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betreffend den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,

– unter Hinweis auf die Artikel 2, 5, 16, 73, 86, 87, 88 und 295 des EG-Vertrags,

– unter Hinweis auf den durch den Vertrag von Amsterdam eingefügten Artikel 16 des EGVertrags,

– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, insbesondere auf seine Entschließung vom 13. November 2001 zu der Mitteilung der Kommission „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“ 1 und auf seine Entschließung vom 17. Dezember 1997 zu der Mitteilung der Kommission "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa" 2,

– unter Hinweis auf die sektoralen Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zu den Bereichen Postdienste, Telekommunikation, Energie und Verkehr,

– unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission für Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge (KOM(2000) 275) 3 und zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung (KOM(2000) 276) 4,

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000, insbesondere auf die Ziffern 17 und 19 und die darin formulierten Aufforderungen an die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten,

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza zu den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die Erklärung vom 11. Dezember 2000 über die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse;

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Laeken vom 15. Dezember 2001 zu den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,


1 ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 153.
2 ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 74.
3 ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 11.
4 ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 112.


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– unter Hinweis auf Artikel I-5, II-36 und III-6 des Entwurfs eines Verfassungsvertrags,

– unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, insbesondere die Urteile vom 3. Juli 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P ("Chronopost") und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 ("Altmark"),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2003 zu dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Rahmen der WTO, einschließlich der kulturellen Vielfalt 1, die auch den Schutz der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union im Rahmen der WTO-Verhandlungen betrifft,

– unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 11. Juni 2003 zu diesem Thema organisierte öffentliche Konferenz,

– gestützt auf die Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0484/2003),

A. in der Erwägung, dass die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fester Bestandteil des Wirtschafts- und Gesellschaftssystems in allen Mitgliedstaaten und des europäischen Sozialmodells insgesamt sind und dass sie - insbesondere im Bereich der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - je nach Mitgliedstaat überaus unterschiedlich ausgeprägt sind,

B. in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit effizienter Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, einschließlich solcher, die von Netzinfrastrukturen gestützt werden, zu den wesentlichen Zielsetzungen der Wirtschafts- und Sozialpolitik in den Mitgliedstaaten gehört,

C. in der Erwägung, dass nach Artikel 295 des EG-Vertrags die Europäische Union neutral hinsichtlich der Eigentumsformen ist und dass nach Artikel I-5 Absatz 1 des Entwurfs des Verfassungsvertrags die Bedeutung der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung hervorgehoben wird,

D. in der Erwägung, dass die erfolgreiche Einführung des Binnenmarktes und die Prioritäten der Verfasser des Vertrags von Rom (Öffnung der Märkte und Förderung des Handelsaustauschs durch Wettbewerb) die Union dazu bewegen müssen, sich um die Einführung leistungsstarker und effizienter Dienstleistungen von allgemeinem Interesse für alle zu bemühen,

E. in der Erwägung, dass die Wirtschaftsunion auf dem Binnenmarkt und den Wettbewerbsregeln beruht und die Mitgliedstaaten für die Bereitstellung und Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zuständig sind,


1 P5_TA(2003)0087


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F. in der Erwägung, dass die Beachtung der spezifischen Lage in ländlichen Gebieten (sozial schwache Gebiete, Randlagen usw.) besonderer Berücksichtigung bedarf,

G. in der Erwägung, dass hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regeln des Binnenmarkts und des Wettbewerbs mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse mehr Rechtssicherheit geschaffen werden muss, um die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sicherzustellen,

H. in der Erwägung, dass die Liberalisierung in führenden Bereichen des Binnenmarktes zwar einen Faktor für technischen Fortschritt und wirtschaftliche Effizienz darstellt und den Bürgern Vorteile wie eine breitere Auswahl an Dienstleistungen und Mehrwert verschaffen kann, dass es aber nach wie vor einer eingehenden Bewertung ihrer Auswirkungen bedarf; in der Erwägung ferner, dass Rechtsunsicherheit, marktbeherrschende Stellungen und Marktmissbräuche sowohl die Freiheit des Marktes als auch die ordnungsgemäße Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zunichte machen können,

I. in der Erwägung, dass die Bürger und Unternehmen auf einem immer stärker integrierten europäischen Markt effiziente Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und transeuropäische Netze benötigen und dass der Erfolg der Wettbewerbs- und Wachstumsstrategie der Union (wie sie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon definiert worden ist, denen zufolge Europa zur weltweit wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaft aufsteigen soll) ebenfalls davon abhängt,

J. in der Erwägung, dass Artikel 16 des EG-Vertrags die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dazu auffordert, im Rahmen ihrer Befugnisse für die Bereitstellung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu sorgen, und dass diese Verpflichtung in der Charta der Grundrechte enthalten ist,

K. in der Erwägung, dass bei der Auslegung der spezifischen Bestimmungen der Verträge in Bezug auf die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (wie etwa Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags) bislang weder die Kommission noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bislang ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und einen hinreichend kohärenten operativen Rahmen gewährleistet haben,

L. in der Erwägung, dass der Entwurf des Verfassungsvertrags wichtige Bestimmungen zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse enthält, insbesondere Artikel I-3, in dem der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt als Ziele der Union festgelegt werden, sowie Artikel I-5, der im Rahmen der Beachtung der wesentlichen Aufgaben des Staates durch die Union die lokale und regionale Selbstbestimmung erwähnt,

M. in der Erwägung jedoch, dass der Wortlaut von Artikel III-6 erläutern muss, dass das europäische Recht innerhalb des Verfassungsrahmens ohne Beeinträchtigung der Rechte der Mitgliedstaaten angewendet werden wird, um diese Dienstleistungen bereitzustellen, auszuführen und zu finanzieren,

N. in der Erwägung, dass sich die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und dass Artikel 95 des EGVertrags die Rechtsgrundlage für den Erlass eines entsprechenden Gemeinschaftsakts bieten sollte,

 

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O. in der Erwägung, dass die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bereits gemäß Artikel 16 EGV, der mit dem Vertrag von Amsterdam hinzugefügt wurde, eine wichtige Rolle bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts spielen und dass die Gewährleistung bestimmter Grundprinzipien ihrer Durchführung wie diejenigen der Universalität der Dienstleistungen, der Kontinuität, der Erschwinglichkeit und der Qualität deshalb ein wichtiges Element bei der Herausbildung eines europäischen Allgemeinwohls darstellt,

P. in der Erwägung, dass die im Grünbuch vorgenommene Unterscheidung in erstens netzgebundene Wirtschaftszweige, zweitens andere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und drittens Dienstleistungen von allgemeinem nichtwirtschaftlichen Interesse sinnvoll ist, und dass nur im weiten Fall gemeinschaftsrechtliche sektorspezifische Regelungen quasi automatisch Anwendung finden und darüber hinaus gehende Vorhaben im Einzelnen erörtert und mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar sein müssen,

Q. in der Erwägung, dass öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge oft mit der Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse einhergehen,

R. in der Erwägung, dass darauf geachtet werden muss, die Voraussetzungen für einen gerechten Wettbewerb zwischen öffentlich-rechtlichen und sonstigen Sendern zu gewährleisten, ohne dabei das Recht der Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, öffentlichrechtliche Sender zu finanzieren und deren öffentlich-rechtliche Dienstleistungen festzulegen,

S. in der Erwägung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft in den Mitgliedstaaten verknüpft ist und, um den Pluralismus in den Medien zu wahren, erforderlich ist; ferner in der Erwägung, dass dabei die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden dürfen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und dass die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dabei gewährleistet werden muss,

T. in der Erwägung, dass das Modell der öko-sozialen Marktwirtschaft das europäische Zukunftsmodell ist, das auch den wesentlichen Grundsätzen der Zielsetzungen von Lissabon entspricht und in Artikel I-3 Absatz 3 des Entwurfs eines Verfassungsvertrags verankert ist,

U. in der Erwägung, dass die jüngste Entscheidung des Gerichtshof in Beihilfefragen (Altmark-Urteil vom 24. Juli 2003) die Bedingungen für die Finanzierung von Leistungen der Daseinsvorsorge durch staatliche Beihilfen exakt definiert hat und diese definierten Bedingungen einen verlässlichen Maßstab für alle Beteiligten darstellen,

V. in der Erwägung, dass die sektoralen EU-Richtlinien für Leistungen der Daseinsvorsorge in netzgebundenen Wirtschaftszweigen und in anderen Sektoren, in denen eine Marktöffnung erreicht oder eingeleitet wurde, einen verlässlichen Rahmen für mehr Wettbewerb und die Einhaltung der Bedingungen des gleichberechtigten Zugangs, der Versorgungssicherheit, der Kontinuität, der hohen Qualität und der Rechtssicherheit sowie der demokratischen Rechenschaftspflicht durch die Definition der Universaldienste und der Einrichtung unabhängiger Regulierungsbehörden bieten,

 

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W. in der Erwägung, dass es in der Präambel des GATS den Mitgliedstaaten der WTO überlassen ist, die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln, um eine Gewährleistung hoheitlicher Aufgaben zu erreichen, sowie in der Erwägung, dass das GATS keine Privatisierung oder Deregulierung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vorschreibt; in der Erwägung, dass die Kommission dieses Recht auf Regulierung im Interesse öffentlicher Politik in internationalen Handelsverhandlungen verteidigen muss,

1. begrüßt die Initiative der Kommission zur Vorlage des Grünbuchs zu Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse und die anschließende umfangreiche Konsultation; unterstützt diese
Diskussions- und Arbeitsbereitschaft im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Vielfalt
der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

2. betont, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse komplexer Natur und in ständiger
Entwicklung begriffen sind und dass die Organisation dieser Dienstleistungen in den
verschiedenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jeweiligen kulturellen Traditionen und
geographischen Bedingungen unterschiedlich sind;

3. betont, dass die Leistungen der Daseinsvorsorge den Bürgern gleichen Zugang und
Gleichbehandlung, Versorgungssicherheit, Kontinuität und ein hohes Maß an Qualität zu
erschwinglichen Preisen oder, wenn es die soziale Situation erforderlich macht, kostenlos
gewährleisten müssen;

4. unterstreicht weiter, dass nicht entscheidend ist, wer die Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse erbringt, sondern dass die Qualitätsstandards und die soziale Ausgewogenheit
eingehalten und die Versorgungssicherheit und Kontinuität zum Vergabekriterium gemacht
werden, und begrüßt die Ankündigung der Kommission, dass diese keine Vorgaben machen
will, ob Leistungen der Daseinsvorsorge von öffentlichen oder privaten Unternehmen zu
erbringen sind;

5. fordert die Schaffung eines Rechtsrahmens nach dem Mitentscheidungsverfahren und unter
Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes, wenn die Binnenmarkt- und
Wettbewerbsvorschriften umgesetzt werden;

6. fordert die Kommission auf, bis spätestens April 2004 ein Folgedokument vorzulegen, um
die Lehren aus den Konsultationen zum Grünbuch zu ziehen und ihren Standpunkt zu einem
möglichen Rechtsrahmen klar festzulegen;

7. hält es aufgrund der bei der Liberalisierung in bestimmten Sektoren, beispielsweise im
Eisenbahnverkehr in Großbritannien, aufgetretenen Probleme für notwendig, in
pluralistischer und kontradiktorischer Weise die Auswirkung auf die Beschäftigung, den
Bedarf der Benutzer, Sicherheit, Umwelt sowie den sozialen und territorialen
Zusammenhalt zu bewerten, bevor neue Liberalisierungsetappen in Angriff genommen
werden;

8. stellt fest, dass die Liberalisierung zentraler öffentlicher Dienstleistungen und die
Einführung des Wettbewerbs den Verbrauchern in einigen Fällen große Vorteile in Bezug
auf Innovation, Qualität, Auswahl und günstigere Preise gebracht haben, dass in anderen
Fällen jedoch die Existenz der öffentlichen Dienstleistungen von den Marktmechanismen
bedroht wird;

9. ist daher der Überzeugung, dass die im Rahmen des Grünbuchs vorgesehene Überarbeitung

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nicht zu Änderungen bei dem auf sektoraler Ebene geltenden Ansatz führen sollte;

10. stellt fest, dass die sektoralen Regulierungen insbesondere in den Bereichen Energie und
Kommunikationen von Erfolg gekrönt sind, und ist der Ansicht, dass dieser Ansatz auf
andere Bereiche ausgeweitet werden sollte;

11. unterstützt nachdrücklich die Bereitstellung hochqualifizierter und leistungsstarker
öffentlicher Dienstleistungen; unterstützt nachdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten,
öffentliche Dienstleistungen mit Gebühren zu finanzieren, wenn sie dies für angebracht
halten; stellt ferner fest, dass Mitgliedstaaten vielfach sich dafür entscheiden, öffentliche
Dienstleistungen über Gebühren zu finanzieren, gleichzeitig aber die Organisation und
Bereitstellung dieser Dienstleistungen dem privaten oder ehrenamtlichen Sektor überlassen
– gerade weil von Mitgliedstaaten finanzierte öffentliche Dienstleistungen nicht bedeuten,
dass diese auch öffentliche Dienstleistungen betreiben müssen; stellt ferner fest, dass in den
Fällen, in denen Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, den privaten und ehrenamtlichen
Bereich auf diesem Wege zu nutzen, ein beträchtliches Potenzial zur Verbesserung der
Qualität und Effizienz der Bereitstellung von Dienstleistungen durch eine Öffnung des
grenzüberschreitenden Wettbewerbs vorhanden ist;

12. ist der Auffassung, dass die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten eine öffentliche
Dienstleistungsaufgabe haben und eine wichtige Rolle bei der Bewahrung der kulturellen
Vielfalt und der kulturellen Identität spielen; betont, dass die Mitgliedstaaten daher
weiterhin das Recht haben müssen, die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten zu
finanzieren und ihre öffentlichen Dienstleistungsaufgaben festzulegen;

13. begrüßt die Liberalisierung in den Bereichen Telekommunikation, Postdienste, Verkehr und
Energie, die zu einer Modernisierung, Verknüpfung und Integration der Bereiche sowie
durch verstärkten Wettbewerb zu Preissenkungen und EU-weit zur Schaffung von
annähernd 1 Million Arbeitsstellen geführt hat;

14. betont, dass die Liberalisierung nicht zum Nachteil der Bereitstellung von Universaldiensten
erfolgt ist;

15. betont, dass die EU-Binnenmarktpolitik zu einer verbesserten Qualität, niedrigeren Preisen
und einer besseren Verfügbarkeit auf hohem technologischen Niveau geführt hat;

16. anerkennt das Vorhandensein von Normen in bestimmten Bereichen und stellt fest, dass die
Liberalisierung der Telekommunikationsdienste ein Beispiel für die Bereitstellung von
Dienstleistungen in einem Wettbewerbsumfeld darstellt;

Zielsetzungen und rechtlicher Rahmen

17. ist der Ansicht, dass weitergehende Regelungen ausschließlich auf der Rechtsgrundlage der
geltenden europäischen Verträge basieren müssen und der Verfassungsvertrag erst nach
seiner Ratifizierung herangezogen werden kann und darf;

18. erinnert an den vorrangigen Charakter des Subsidiaritätsgrundsatzes, demzufolge die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten frei über die Wahl der Aufgaben, die
Organisation und den Finanzierungsmodus der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
und der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entscheiden können;
betont, dass eine Richtlinie keine einheitliche europäische Definition von Dienstleistungen


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von allgemeinem Interesse festlegen kann, da deren Definition und Aufbau auch weiterhin
in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und deren verfassungsmäßige
Untergliederungen fallen müssen;

19. betont, dass die Aufgabe der Union in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse darin besteht, deren Erbringung innerhalb des Binnenmarktes zu gewährleisten
und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Wettbewerbsbestimmungen mit den Auflagen
für den öffentlichen Dienst vereinbar sind; unterstreicht, dass die Union auch Maßnahmen
zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und zur Förderung von Projekten von allgemeinem
europäischen Interesse durchführen kann;

20. vertritt die Auffassung, dass es weder möglich noch sinnvoll ist, gemeinsame Definitionen
für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und daraus ableitbare Verpflichtungen der
öffentlichen Hand auszuarbeiten, sondern dass die Union gemeinsame Grundsätze festlegen
muss, die u.a. Universalität und gleiche Zugangsmöglichkeiten, Kontinuität, Sicherheit und
Anpassungsfähigkeit, Qualität, Wirksamkeit und Erschwinglichkeit, Transparenz, Schutz
der schlechter gestellten Gesellschaftsgruppen, Schutz der Benutzer, Verbraucher und der
Umwelt sowie Beteiligung der Bürger einschließen, wobei sektorspezifische
Besonderheiten zu berücksichtigen sind;

Grundsätze und Kriterien zur Definition von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bzw. von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

21. stellt fest, dass für viele Dienstleistungen von allgemeinem Interesse eine Unterscheidung
zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen überaus schwierig ist,
da aufgrund des dynamischen Charakters dieser Dienstleistungen ihre Grenzlinien raschen
Wandlungen unterworfen sind; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass insbesondere
folgende Kriterien zur Abgrenzung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen
Dienstleistungen Anwendung finden könnten: Zweck der Erbringung und Bereitstellung
(gewerblich oder nicht-gewerblich), Anteil an öffentlichen Mitteln, Höhe der Investitionen,
Gewinnerzielungs- bzw. Kostendeckungsabsichten, Kosten-Nutzen zwischen lokaler
Bereitstellung/Erbringung und europaweiter Ausschreibungspflicht, Verpflichtung zur
Sicherung von sozialen Rechten, Beitrag zur gesellschaftlichen Beteiligung und
Eingliederung; weist ferner darauf hin, dass diese Kriterien auch herangezogen werden
können, um im Falle von wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Ausnahmen von den allgemeinen Wettbewerbsregeln vorzusehen;

22. weist darauf hin, dass gemäß all seinen vorangegangenen Entschließungen die
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die wesentliche Aufgaben der öffentlichen
Hand, wie Bildung und Volksgesundheit, öffentliches und soziales Wohnen, und die
sozialen Dienstleistungen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, die die Aufgaben
der sozialen Sicherheit und der Solidarität wahrnehmen, nicht in den Anwendungsbereich
des EU-Wettbewerbsrechts fallen und der Aufsicht der Kommission lediglich insoweit
unterliegen sollten, als es um offensichtlichen Missbrauch von Ermessensspielräumen bei
der Definition solcher Dienstleistungen geht; ist der Auffassung, dass dies auch für
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gelten sollte, die den Erhalt und die Steigerung
von Informationsvielfalt und kultureller Vielfalt betreffen; fordert die Kommission dringend
auf, diesen Standpunkt auf WTO- und GATS-Verhandlungen zu verteidigen;

23. betont, dass für die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die in die Zuständigkeit der kommunalen und


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regionalen Behörden fallen, die Bedingungen zur Ausübung der Verwaltungsfreiheit unter
Beachtung der Verpflichtungen zur Transparenz, des ordnungsgemäßen Funktionierens des
Binnenmarktes und der Bestimmungen über staatliche Beihilfen und Wettbewerb von
grundlegender Bedeutung sind;

24. betont generell, dass eine Vielzahl von Leistungen der Daseinsvorsorge in fairem
Wettbewerb erbracht werden kann, und unterstreicht, dass dabei private und öffentliche
Unternehmen grundsätzlich gleich behandelt werden müssen;

Finanzierung und Organisation

25. begrüßt den Umstand, dass mit Hilfe des Urteils in der Rechtssache Altmark die
europäische Rechtsprechung bestätigt hat, dass eine finanzielle Kompensation nach
Maßgabe der Verpflichtungen der öffentlichen Dienstleistungen nicht unter die
Bestimmungen über staatliche Beihilfen fällt, sofern sie folgende vier kumulative
Voraussetzungen erfüllt: Eindeutigkeit der Verpflichtungen, Transparenz,
Verhältnismäßigkeit, öffentliches Ausschreibungsverfahren oder Vergleich mit den Kosten
eines Bezugsunternehmens;

26. konstatiert jedoch die anhaltenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Problem des
Verfahrens zur Berechnung der einschlägigen Kosten und mit dem Umstand, dass andere
transparente und nichtdiskriminierende öffentliche Verfahren in dem Urteil nicht erwähnt
werden; fordert die Kommission auf, für die Ausarbeitung einer Richtlinie nicht auf Artikel
86 Absatz 3 des EG-Vertrags zurückzugreifen, um eine Übereinstimmung mit Artikel 86
Absatz 2 des EG-Vertrags zu gewährleisten; bevorzugt eine einstweilige
Befreiungsentscheidung, damit anschließend in einem Mitentscheidungsverfahren die
allgemeinen Validierungsbedingungen festgelegt werden können;

27. stellt fest, dass in den Mitgliedstaaten zur Zeit unterschiedliche Formen der Finanzierung
bzw. Organisation bestehen; erinnert an den Grundsatz, dass Binnenmarkt und Wettbewerb
nicht mehr als notwendig eingeschränkt werden dürfen, und hält eine Untersuchung der
verschiedenen Finanzierungsformen dahingehend für sinnvoll, welche diesen Bedingungen
am ehesten entsprechen;

28. wünscht, dass der beihilferechtliche Gemeinschaftsrahmen unterschiedliche
Finanzierungsformen gewährleistet - Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten, Beihilfen,
Tarifausgleich, von den Wirtschaftsteilnehmern finanzierte Fonds;

29. weist darauf hin, dass die Berechnung der tatsächlichen Kosten der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ein Problem darstellt und fordert klare Regeln, die
Transparenz hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sicherstellen; fordert ferner, dass die von den
Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft eingesetzten Finanzierungsmechanismen
insbesondere folgende Kriterien beachten: geringstmögliche Wettbewerbsverzerrung,
größtmögliche Effizienz beim Mitteleinsatz, attraktive Preise, hoher Beitrag zu langfristigen
Investitionen, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Kontinuität sowie größtmögliche
Versorgungssicherheit;

30. weist darauf hin, dass die Durchführung von Dienstleistungen von allgemeinem und
allgemein wirtschaftlichen oder sogar öffentlichem Interesse nicht bedeutet, dass die
Leistung von der öffentlichen Hand erbracht werden muss; weist darauf hin, dass vielmehr


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frei entschieden werden kann, ob Dienstleistungen dieser Art von der öffentlichen Hand
selbst oder durch eigene Unternehmen oder durch Private erbracht werden;

31. hebt hervor, dass Dienstleistungen durch Private, insbesondere auch durch freie Berufe
erbracht werden, was im Interesse eines hohen Niveaus der Leistung, der wirtschaftlichen
Effizienz in Verbindung mit einem sinnvollen Einsatz von Marktmechanismen bei voller
Wahrung der öffentlichen Interessen durch Aufsicht und Selbstregulierung entsprechend
den jeweiligen Gegebenheiten geboten erscheint;

32. unterstreicht, dass die grundsätzliche Verpflichtung der öffentlichen Hand zu fairen und
sachgerechten Ausschreibungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf
europäischer und mitgliedstaatlicher Ebene ein wirksames Instrument zur Vermeidung
unzweckmäßiger Wettbewerbsbeschränkungen sein kann, das gleichzeitig der öffentlichen
Hand erlaubt, die Bedingungen hinsichtlich Qualität, Verfügbarkeit, Sozialstandards und
Umweltauflagen selbst zu definieren und zu kontrollieren;

33. weist darauf hin, dass Transparenz bei den Vereinbarungen zur Finanzierung von Sendern,
die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ein gewichtiges Mittel ist, um einen
ausgewogenen Wettbewerb zwischen Betreibern, die aus Mitteln der öffentlichen Hand
finanziert werden, und anderen Betreibern zu gewährleisten;

34. weist darauf hin, dass der Wettbewerb im Bankensektor gewährleistet werden muss und
dass staatliche Beihilfen für Banken abgeschafft werden müssen;

35. wünscht, dass zur Erfüllung des Subsidiaritätsprinzip für die lokalen und regionalen
Körperschaften ein Recht auf Eigenproduktion der Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse anerkannt wird unter der Voraussetzung, dass der unmittelbar tätige Betreiber den
Wettbewerb nicht nach außerhalb des entsprechenden Gebiets trägt; wünscht ferner, dass
gemäß dem Standpunkt des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Richtlinien über das
öffentliche Auftragswesen die Körperschaften die Dienstleistung anderen Einrichtungen
ohne Ausschreibung übertragen können, sofern deren Kontrolle mit derjenigen vergleichbar
ist, die für ihre eigenen Dienstleistungen gilt, und sofern sie ihre Tätigkeiten im
Wesentlichen damit ausführen;


36. wünscht ferner die Anerkennung weiterer Formen der Wahl von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die öffentliche Hand, wie etwa Konzessionen
und öffentlich-private Partnerschaften, verbunden mit gemeinsamen Grundsätzen für die
Transparenz der Verträge, die Stabilität und die Dauer sowie die gerechte Risikoverteilung;

37. ist ferner der Auffassung, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die auf einem Wettbewerbsmarkt
tätig sind, unabhängig von ihrer Rechtsform in der Steuergesetzgebung gleichbehandelt
werden müssen, und dass insbesondere die Tatsache, dass öffentliche Unternehmen für
bestimmte Tätigkeiten umsatzsteuerbefreit sind, gegen den Grundsatz der
Wettbewerbsneutralität verstößt;

38. betont die Notwendigkeit einer ständigen Versorgung der Bürger mit einer freien Wahl in
Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und der Gewährleistung qualitativ
hochwertiger Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen;


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Sektorielle Bestimmungen

39. begrüßt die bislang erzielte sektoriale Liberalisierung und würdigt den Umstand, dass vor
allem Verbraucher mit niedrigem Einkommen Nutzen aus der Liberalisierung insbesondere
in den Bereichen Telekommunikation und Energie haben ziehen können;

40. stellt fest, dass die bestehenden sektorialen Richtlinien zwar nicht in allen Fällen alle
Zielsetzungen zur Schaffung eines großen internationalen Marktes im Falle des Sektors
Energie oder zur Verwirklichung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Falle des Sektors
Telekommunikation erreicht haben, dass aber diese Mängel vielfach auf die unterbliebene
oder fehlerhafte Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen durch die
Mitgliedstaaten oder auch auf die unzufriedenstellenden Kompromisse, die die
Mitgliedstaaten zu verschiedenen Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien erreicht
haben, zurückzuführen sind;

41. unterstreicht, dass diese erfolgreiche Bilanz nur durch die Tätigkeit nationaler
Regulierungsbehörden in der Übergangsphase möglich gewesen ist und dies auch für andere
Sektoren gilt, dass allerdings die bestehenden Erfahrungen in den verschiedenen
Wirtschaftszweigen zeigen, dass eine stärkere Kooperation und Integration nationaler
Regulierungspraxis auf europäischer Ebene notwendig ist;

42. lehnt die Option europäischer Regulierungsbehörden auf sektoraler Ebene zum jetzigen
Zeitpunkt ab, fordert jedoch eine Verstärkung der Koordination und der Zusammenarbeit
zwischen den Behörden, denen die nationale Regulierung obliegt, damit diese kohärenter
werden;

43. fordert im Zusammenhang mit der Liberalisierung der Strommärkte die Mitgliedstaaten zu
einer zeitlich und inhaltlich konsequenten Umsetzung der EU-Richtlinie auf, um neue
Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;

44. ist der Überzeugung, dass die bisherige Liberalisierung im Gasmarkt unzureichend ist und
nur durch die rechtliche Entflechtung von Energietransport und Energieverkauf bis 2007 ein
echter Wettbewerb entstehen kann;

45.unterstreicht, dass die weitere schrittweise Liberalisierung der Postdienste auf der Grundlage
des EU-Universaldienstkonzepts sinnvoll ist, um den Bürgern verlässliche Dienstleistungen
flächendeckend zu vernünftigen Preisen zu ermöglichen;

46. erinnert die Kommission daran, dass es sie in seiner oben genannten Entschließung vom 13.
November 2001 aufgefordert hatte, Gutachten und Vorschläge zu unterbreiten, um im
Rahmen der Abfallwirtschaft Entsorgungssicherheit und ökologisch sichere Verwertung
auch ohne Andienungs- und Überlassungspflichten durch die Erstellung eines
marktwirtschaftlichen Rahmens zu sichern;

47. lehnt ab, dass die Wasser- und Abfalldienste Gegenstand sektoraler Richtlinie des
Binnenmarktes werden, vertritt die Auffassung, dass angesichts der unterschiedlichen
regionalen Merkmale dieses Sektors und der örtlichen Zuständigkeit für die Bereitstellung
von Trinkwasser sowie verschiedener anderer Voraussetzungen in Bezug auf Trinkwasser
keine Liberalisierung der Wasserversorgung (einschließlich der Abwasserbeseitigung)
vorgenommen werden sollte; fordert jedoch, ohne einer Liberalisierung das Wort zu reden,
eine „Modernisierung“, wobei wirtschaftliche Grundsätze mit Qualitäts- und



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Umweltstandards sowie mit der erforderlichen Effizienz im Einklang stehen müssen;

48. vertritt die Auffassung, dass Dienstleistungen der Wasser- und Abfallwirtschaft nicht
sektoralen EU-Richtlinien unterliegen sollten, betont jedoch, dass die Union die volle
Zuständigkeit für diese Sektoren hinsichtlich der Qualität und der Umweltschutzstandard
behalten sollte;


49. erinnert daran, dass für die Netzindustrien von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse, bei denen der Gesetzgeber den Aufbau eines Binnenmarktes
beschlossen hat, sektorale Richtlinien notwendig sind; weist darauf hin, dass die
Mitgliedstaaten gemäß ihren Traditionen Verpflichtungen der öffentlichen Hand,
insbesondere für den Universaldienst, den Schutz und die Sicherheit festlegen können, wenn
sie dies wünschen; weist darauf hin, dass spezifische Verpflichtungen der öffentlichen Hand
in Bezug auf die Interkonnektion und die Versorgungssicherheit sowie die soziale und
territoriale Kohäsion ebenfalls in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen;

Bewertung

50. ist der Auffassung, dass eine regelmäßige Bewertung der Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse mit dem Ziel der tatsächlichen Verwirklichung einer höheren
Lebensqualität, eines höheren Umweltschutzes und eines größeren sozialen Zusammenhalts
für die Bürgerinnen und Bürger der Union auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene
durchgeführt werden muss und dass das Europäische Parlament dabei eine entscheidende
Rolle spielen wird;

51. fordert, dass die Evaluierungen nicht zu zusätzlichen Berichtspflichten und Statistiken für
die Gemeinschaft, Mitgliedstaaten, Unternehmen und/oder Bürger/innen führen, sondern
horizontal, integriert und insbesondere qualitativ orientiert in enger Zusammenarbeit mit
dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, den
Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft im Rahmen der jährlichen Berichtspflicht zur
Wirtschafts- und Beschäftigungslage der Union und der Umsetzung der wirtschafts- und
beschäftigungspolitischen Leitlinien und auch unter Einbeziehung der jeweiligen nationalen
Aktionspläne erfolgen; ist der Auffassung, dass der Einsatz von Eurobarometer zur
Bewertung der Verbraucherzufriedenheit diesbezüglich im übrigen völlig oberflächlich ist;

52. fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über die Kriterien der Kohärenz zwischen der
Handelspolitik der Europäischen Union und den Optionen für die Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse auszuarbeiten; unterstützt weitere Verhandlungen im Bereich der
Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen;

53. ist der Ansicht, dass Veränderungen, die im Rahmen der WTO-Verhandlungen eintreten
sollten, gleichwohl deren weiterer Verlauf derzeit unklar ist, und die insbesondere den
GATS-Bereich berühren, rechtzeitig und ausführlich mit dem Europäischen Parlament und
seinem zuständigen Ausschuss beraten werden müssen;


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o o

54. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, den
Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und den betreffenden Vereinigungen
zu übermitteln.