Georg
Lewandowski
Oberbürgermeister
Kassel
15.4.2005
Frau
Stadtverordnetenvorsteherin
Christine Schmarsow
43.
Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss am 3.Mai 2004
Beschluss Nr. 1104
Betr. Regionale Kooperation bei der Wasserver- und Entsorgung
Sehr
geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin,
ich
habe die Städtische Werke AG als zuständiges
kommunales Unternehmen gebeten, federführend die
Gespräche mit den Umlandgemeinden zu führen.
Im
September 2004 habe ich die Bürgermeisterin und
die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden des ZRK,
sowie die Vertreter des Abwasserverbandes Losse-Nieste-Söhre
und des KEB zu einem ersten Informationsgespräch
eingeladen. Ziel war es, die Möglichkeiten gemeinsamer
Aktivitäten in der Wasserver- und entsorgung zu
prüfen.
Seitens
der Städtischen Werke wurde damals dargestellt,
dass aus der Richtung staatlicher Aufsicht wegen der
neuen Trinkwasserverordnung höhere Ansprüche
gestellt werden. Dagegen könne man sich nur wappnen,
wenn man sich gemeinsam in der Region stark aufstellt.
Von
den Anwesenden wurde damals berichtet, dass die meisten
mit ihrer Wasserversorgung zufrieden sind, insbesondere
was die Wasserqualität und den Preis betrifft.
Es
wurde übereinstimmend auch berichtet, dass diejenigen,
die derzeit schon von den Städtischen Werken bedient
werden, damit sehr zufrieden sind und dass es Kooperationen
mit dem KEB im Bereich des Abwassers gibt, die auch sehr
gut funktionieren.
Das
Ziel der Besprechung wurde positiv aufgenommen und es
wurde vereinbart, miteinander im Gespräch zu bleiben
und weiter zu prüfen, welche Möglichkeiten
der interkommunalen Kooperation es gibt.
Die
Städtischen Werke haben weitere Gespräche mit
der Geschäftsführung des ZRK und den Vertretern
der Gemeinden geführt und weitergehende Überlegungen
angestellt.
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gemeindevertretungen überwiegend
wünschen, die örtlichen Aufgaben örtlich zu lösen und gegen
jede Aufgabe von Selbstbestimmung und Aufsicht über das Wasser sind. Außerdem
war klar, dass die Freiheitsgrade interkommunaler Zusammenarbeit begrenzt sind.
Dies gilt besonders vor dem Hintergrund der inzwischen verschärften Ausschreibungspflichten,
denen die Kommunen seit neuestem unterliegen.
Es
konnten daher von der Konzeption her nur drei Varianten
vorgeschlagen werden:
- Ausweitung
der Zweckbestimmung und der Tätigkeiten
des ZRK oder
- Öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen zwischen den Kommunen oder
- Bildung eines ausschließlich für Wasser zuständigen
Zweckverbandes.
Diese drei Modelle genügen den von den Städtischen Werken als richtig
erscheinenden Zielen:
- Das
Wasser muss sauber bleiben
- Das Wasser muss kommunal bleiben
- Das Wasser darf nicht fremdbestimmt werden.
Zwingende Randbedingungen dabei sind:
- Akzeptable Preise
- Entlastung der Verwaltung von unmittelbarer Haftung
- Sicherung nachhaltiger Wasserwirtschaft
- Politische Akzeptanz der Wasserwirtschaft
Die Variante 3 haben die Städtischen Werke juristisch-konzeptionell prüfen
lassen. Die Prüfungsgesichtspunkte waren:
-
Freiwilligkeit
- Leichte
Umsetzbarkeit
- Politische
Akzeptierbarkeit
- Sukzessive
Vorgehensweise möglich
- Ausschreibungsfreiheit
(nordhessische Lösung)
- Größere
operative Einheit mit Synergie- und know-how-Zuwachs
Das
Konzept der Städtischen Werke sieht folgendermaßen
aus: Einige Kommunen gründen einen Zweckverband,
dem sie die Aufgabe ihrer Wasserversorgung – evtl.
auch nur teilweise – übertragen. Auch die
Städtischen Werke werden Mitglied dieses Zweckverbandes.
Die Städtischen werke übertragen dem Zweckverband die Aufgabe der
raumbezogenen Wasserwirtschaft, damit die räumlich interessierenden Themen
auch einer regionalen Körperschaft im Konsens geregelt werden können.
Der
Zweckverband kann nun seine Mitgliedern, einzeln oder
gemeinsam, entgeltlich oder unentgeltlich, Aufgaben übertragen
oder rückübertragen, die ihm kraft Zweckverbandssatzung
obliegen. Zu diesem Zweck bedarf es seitens des Zweckverbandes
nicht der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, entgeltliche
Leistungen auszuschreiben, wenn sie von Mitgliedern des
Zweckverbandes erledigt werden sollen. Der Zweckverband
ist nicht verpflichtet, Leistungen, die er vergeben will,
einem Mitglied zu übertragen. Er ist nicht verpflichtet,
Mitglieder bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen.
Er kann bei der entgeltlichen Übertragung von Aufgaben
an Mitglieder frei ohne die Zwänge des Vergaberechts
verhandeln. Der Zweckverband muss nicht über das
Eigentum an den Versorgungsanlagen verfügen. Das
Eigentum an Brunnen, Rohrleitungen usw. kann bei den
Gemeinden bleiben. De Zweckverband ist offen für
Beitritt oder Austritt. Für beides sind die Hürden
gering, solange keine Vermögenswerte übertragen
werden. Hierdurch wird (schon ab zwei Kommunen) gegenüber
dem derzeitigen Stand, die Schlagkraft durch Synergiebildung
erhöht.
Aus
Sicht der Städtischen Werke AG erhöht dieses
Konzept die Sicherheit der Versorgung und es unterstützt
die Wirtschaftlichkeit und die Nachhaltigkeit.
Der
Vorstand der Städtischen Werke AG hat am 8.3.05
das Konzept der Bürgermeisterkreisversammlung vorgetragen,
in der anschließenden Diskussion wurden jedoch
keine Entscheidungen oder Vorentscheidungen getroffen.
Die
Städtischen Werke werden weitere Gespräche
mit den Beteiligten führen. Sollte es zu einem Konsens
kommen, so wird dieser den städtischen Körperschaften
zur Beratung vorgelegt. Es ist dann zu entscheiden, ob
das Konzept auch für die Abwasserentsorgung anwendbar
ist.
Mit
freundlichen Grüßen