HWG-Novelle
(Stand: 26.April 2004)
|
Geltendes HWG
|
§ 39
Öffentliche Wasserversorgung
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung
und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichen mit
Trink- und Betriebswasser zu versorgen. Die Versorgungspflicht
besteht nicht für
|
§ 54
Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung
(1) Die
Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung
und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichen mit
Trink- und Betriebswasser zu versorgen, sowweit diese Verpflichtung
nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen
wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Gemeinden bis
zu 10.000 Einwohnern können, Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern
haben ihre Wasserversorgungsbetriebe entsprechend den Vorschriften
über Eigenbetriebe zu führen. Die Befreiungsregelung nach § 31
Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes bleibt unberührt. Im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes mit der Wasserversorgung beauftragte
andere Träger bleiben hiervon unberührt. Die Versorgungspflicht
besteht nicht für
|
- Grundstücke im Außenbereich
- gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem
oder stark schwankendem Wasserbedarf,
- die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es
dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken
oder anderweitig zu decken.
Zur Erfüllung
ihrer aufgaben im Brandschutz haben die Gemeinden nach § 3
des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeines
Hilfe und den Katastrophenschutz für eine den örtlichen Verhältnissen
angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.
|
- Grundstücke im Außenbereich
- gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem
oder stark schwankendem Wasserbedarf,
- die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es
dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken
oder anderweitig zu decken.
|
(2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung
nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen abschließen.
|
(2)
Die zur Wasserversorgung beauftragten können die
Aufgaben nach Abs. 1 oder deren Durchführung auf andere
Körperschaften
des öffentlichen
Rechts übertragen und sich
Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen.
§ 52 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
|
(3) Die Übertragung der Verpflichtung zur Wasserversorgung
nach Abs. 1 auf private Dritte ist zu befristen und mit einem Widerrufsvorbehalt
zu versehen. Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn
- der Dritte
fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist,
- die Erfüllung
der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und
- der Übertragung
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministerien oder dem hierfür zuständigen Minister
können die Voraussetzungen für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht
auf private Dritte geregelt werden. Dabei sind insbesondere Bestimmungen
zu treffen über
- den Nachweis,
die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung der Fachkunde,
Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten und seiner
Beauftragten,
- die von
der Gemeinde und dem Dritten zu treffenden technischen, organisatorischen,
rechtlichen und finanziellen Vorkehtungen, um die dauerhafte
Sicherstellung der Aufgabenerfüllung einschließlich einer möglichen
Rückabwicklung zu gewährleisten und
- die Möglichkeit
von Teilübertragungen.
(5) Die zur
Wasserversorgung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können
durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie
Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über
kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben.
|
|
(6)
Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen
und regionalen Wasservorkommen gedeckt werden, soweit überwiegende
Gründe des Allgemeinwohld nicht entgegenstehen.
|
§56
Nutzung der Wasservorkommen
Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen
und regionalen Wasservorkommen gesichert werden.
|