"Unser Wasser- Kassel"
Initiative Bürgerbegehren gegen die Privatisierung von Wasser in der Region

Magistratsantrag zur Gründung der WasserUnion GmbH

Der Magistrat Kassel, 26. Mai 2003
- II - / - 20 - Vorlage-Nr.l01.15.676
Städtische Werke AG
Gründung der "WasserUnion GmbH"
Berichterstatter: Stadtkämmerer Dr. Barthel

Antrag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluß zu fassen:

1. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der Gründung der WasserUnion GmbH durch die Energie-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland EAM und die Städtische Werke AG nach, Maßgabe des beigefügten Gesellschaftsvertrages (Anlage 1), des Konsortialveltrages (Anlage 2) und der Vereinbarung zwischen Stadt Kassel und Städtische Werke AG (Anlage 3) zu.

2. Die räumliche Begrenzung des Geschäftsfeldes auf die Bereiche Nordhessen, Ostwestfalen, Südniedersachsen und Thüringen muss gesellschaftsvertraglich vorgesehen werden.

Begründung:

Die Städtische Werke AG (StW) beabsichtigt, mit der Energie-Aktiengesellschaft Mittel-deutschland EAM (EAM) eine gemeinsame Gesellschaft im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zu gründen.

Die StW gibt zu der Gesellschaftsgründung folgenden Bericht:

Die Gesellschaft soll mit einem Stammkapital von 25.000,00 Euro ausgestattet werden. Die Gesellschafter StW und EAM werden davon jeweils 50 % übernehmen.
Geschäftsfelder sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Die unternehmerische Tätigkeit soll sich auf - Erwerb, Pacht und Leasing von Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, - Errichtung neuer Anlagen, - Übernahme von kompletten Betriebsführungen und Erbringung von wasser- und abwasserwirtschaftlichen Dienstleistungen sowie auf alle dem Unternehmensgegenstand dienenden Geschäfte erstrecken. Die geplanten Aktivitäten sind gegenüber dem Aufgabenbereich des Kasseler Entwässerungsbetriebes abgegrenzt, so dass keine Konkurrenzsituation zu erwarten ist.

Zur Durchführung des Geschäftsbetriebes bedient sich die Gesellschaft der Ressourcen der Muttergesellschaften. Dabei sollen primär die technischen Kompetenzen der StW in die gemeinsame Unternehmung eingebracht werden und für die Akquisition die Verbindungen und Kontakte der EAM aus ihrem Vertriebsgebiet federführend genutzt werden. Hieraus ergibt sich für die Stadt Kassel ein wichtiges Interesse an der Gründung der WasserUnion GmbH, da neben wirtschaftlichen Vorteilen aus der Nutzung von Synergieeffekten auch eine gute Positionierung des Unternehmens im Zuge der Liberalisierung der Märkte erfolgt.

Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung einen Beirat zur Beratung in allen Fragen der Geschäftsentwicklung berufen.

Der Gesellschaftsvertrag folgt in seinen Bestimmungen den Gesellschaftsverträgen der übrigen Konzerntochterunternehmen im KVV-Verbund.

Der Gesellschaftsvertrag wird durch eine Konsortialvereinbarung ergänzt. In ihr ist das gemeinsame Verständnis und die loyale Zusammenarbeit der Gesellschafter zur Erschließung des in der Entwicklung befindlichen Marktes der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch sorgfältige Kombination der Stärken beider Unternehmen. vereinbart. Der Leistungs- katalog bzw. Aufgabenverteilungsplan ist Bestandteil der Konsortialvereinbarung.

Der Vorstand der StW wird den StW-Aufsichtsrat regelmäßig über die Geschäftsentwicklung und wichtige Tatbestände informieren. Diese Berichtspflicht ist in der als Anlage 3 beigefügten Vereinbarung zwischen Stadt Kassel und StW konkretisiert.

Der Aufsichtsrat der StW hat der Gesellschaftsgründung in seiner Sitzung am 01.04.2003 grundsätzlich zugestimmt.

Die Vorlage wurde zwischen Vertretern der Städtischen Werke, des Revisionsamtes, des Rechtsamtes und des Finanzdezernates erörtert. Unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Revisionsamt und dem Rechtsamt einerseits und den Städtischen Werken und dem Finanzdezernat andererseits bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Territorialprinzips sowie das Bestehen eines "wichtigen Interesses" im Sinne von § 122 Abs. 2 HGO. Diesbezüglich sollte die abschließende Beurteilung der Entscheidung der Kommunalaufsicht vorbehalten bleiben.

Der Magistrat hat die Vorlage in seiner Sitzung am 26.05.2003 beschlossen.

Georg Lewandowski
Oberbürgermeister