Privatisierung
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bedeutet
eine Abkopplung der Wasserver- und Abwasserentsorgung von
der Kommunalverwaltung durch Gründung privatrechtlicher
Unternehmensorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit
(z.B. GmbH, AG). Hierdurch kann ein höheres Maß an
unternehmerischem Handeln erreicht werden. Darüberhinaus
besteht die Möglichkeit, auch außerhalb
des Versorgungsgebietes wirtschaftlich tätig
zu werden. Grundsätzlich ist die formelle Privatisierung
von der materiellen zu unterscheiden.
Bei der formellen
Privatisierung bleibt die Kommune alleinige Eigentümerin
des Unternehmens.
Bei
der materiellen Privatisierung werden private
Unternehmen durch finanzielle Beteiligung oder durch Übertragung
von Aufgaben ganz oder teilweise einbezogen. Für letzteres
gilt jedoch, dass durch Ausschreibung von Konzessionen Elemente
eines Wettbewerbs um den Markt eine Rolle
spielen, die der Privatisierung zugeschrieben werden.
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Liberalisierung
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hingegen
hat als zentralen Aspekt die Aufhebung von Wettbewerbsbeschränkungen für
die Versorgung mit Wasser entsprechend der Liberalisierung
der Strom- und Gasversorgung. Dies bedeutet im Wesentlichen
den Wegfall des § 103 GWB [Monopol
der Kommune auf die Versorgung im Gemeindegebiet; WiB-Redaktion]. Damit
können geschlossene Versorgungsgebiete aufgebrochen und über
Durchleitungsrechte oder konkurrierende Versorgungsleitungen
kenn ein Wettbewerk im Markt gestaltet werden.
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Organisationsformen
1. Regiebetrieb |
rechtlicher
Rahmen
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- Bestandteil
der Kommune; keine eigene Rechtspersönlichkeit
- Teil
des allgemeinen kommunalen Haushalts
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Einfluss
der Kommune
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- größte
Einflussnahme, da Teil der allgemeinen Verwaltung
- keine
eigenverantwortliche Betriebs- oder Werksleitung
- kommunale
Entscheidungsträger können Vorgaben für das
operationale Geschäft festlegen und damit leichter Kommunale
Ziele durchsetzen
- Beteiligung
verschiedener Ämter (z.B. Personalamt, Kämmerei,
Liegenschaftsamt, Tiefbauamt) und Ausschüsse des Kommunalparlaments
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Leistungserstellung
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wirtschaftliche
Anreiz- und Kontrollmechanismen
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- kein
kaufmännisches Rechungswesen, sondern nur Einnahmen-Ausgabenrechnung.
Kosten-Leistungsrechnung möglich, führt aber zu
zusätzlichem Aufwand
- in kleinen
Kommunen werden meist keine Instrumente zur Kostenkontrolle
genutzt
- materielle
Anreize nur im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts
möglich
- Monopolstellung
unter kommunaler Kontrolle
- Nachvollziehbarkeit
der Gebühren wegen kameralistischer Buchführung
schwierig
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Finanzierung
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- günstige
Kreditkonditionen wegen hoher Sicherheit
- Kreditaufnahme
wegen Gesamtdeckungsprinzip abhängig von Finanzlage
der Kommune
- keine
Einschränkung bei öffentlichen Zuschüssen
- Rücklagenbildung
für Investitionen nicht notwendig
- Preis-
und Gebührenspielraum durch Wahlmöglichkeiten bei
Abschreibungen (Zeitraum, teilweise Abschreibung auf Wiederbeschaffungswert)
un der Bestimmung des kalkulatorischen Zinssatzes
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Steuern
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- keine
Stubstanzsteuern, keine Ertragssteuern, keine Umsatzsteuer
- steuerlicher
Querverbund mit anderen Bereichen (z.B. Gewässerunterhaltung)
entfällt, da es keine Abgrenzung zum allgemeinen Verwaltungshaushalt
gibt
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Möglichkeiten
im Wettbewerb
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- Der Regiebetrieb
kann weder Beteiligungen kaufen, noch als Beteiligung gehalten
werden (weder aktive noch passive Beteiligungsfähigkeit)
- Benchmarking
nur bei entsprechender Datenerhebung (z.B. Kosten-Leistungsrechnung)
möglich
- Kooperationen
mit anderen Regiebetrieben oder Eigenbetrieben möglich
- Regiebetrieb
kann nicht außerhalb der kommunalen Grenzen tätig
werden
- Einschränkung
durch das öffentliche Dienstrecht, dadurch geringere
Flexibilität
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2.
Eigenbetrieb |
rechtlicher
Rahmen
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- Bestandteil
der Kommune; keine eigene Rechtspersönlichkeit
- Organisation
und Rechnungswesen weitgehend aus der allgemeinen Verwaltung
ausgegliedert; kommunales Sondervermögen
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Einfluss
der Kommune
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- Einflussnahme
groß trotz betrieblicher Entscheidungsinstanz (Betriebsleitung)
- Betriebsleitung wird
durch Kommune bestimmt
- rechtliche
Leistungsvorgaben der Kommune sind jederzeit durchsetzbar
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Leistungserstellung
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wirtschaftliche
Anreiz- und Kontrollmechanismen
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- kaufmännisches
Rechungswesen (Kosten-Leistungsrechnung); damit ist die Grundvoraussetzung
für eine Kostenkontrolle gegeben
- materielle
Anreize nur im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts
möglich
- Monopolstellung
unter kommunaler Kontrolle
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Finanzierung
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- günstige
Kreditkonditionen wegen hoher Sicherheit
- Gebühren
verbleiben im Sondervermögen, Kredittilgung bei kostendeckenden
Gebühren gewährleistet
- Kreditbegrenzung
der Kommune findet keine Anwendung
- keine
Einschränkung bei öffentlichen Zuschüssen
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Steuern
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- Wasser:
bei gewerblicher Absicht ertragssteuerpflichtig (bei der Wasserversorgung
in der Regel der Fall); keine Substanzsteuern, aber Umsatzsteuer [7
% Mehrwertsteuer; WiB-Redaktion]
- Abwasser:
keine Substanzsteuern, keine Ertragssteuern, keine Umsatzsteuer
[Seit
rund 10 Jahren wird die Absicht verfolgt, die Trinkwasserversorgung
und die Abwasserentsorgung steuerlich gleichzustellen:
Das heißt, auch der öffentliche Träger
entrichtet dann auf Abwasser 7 % Steuer; die Steuerquote
des privaten Betriebs wird von 16 % auf 7% herabgesetzt. Der
Bundesverband der deutschen Entsorgungsindustrie (BDE) sieht
darin einen Abbau "ungerechtfertigter Subventionierung öffentlicher
Dienstleistungen" und bezeichnet einen gleichen
Mehrwertsteuersatz für Wasser und Abwasser als „Schlüssel
zur weiteren Privatisierung“; WiB-Reaktion]
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Möglichkeiten
im Wettbewerb
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- Der Eigenbetrieb
kann weder Beteiligungen kaufen, noch als Beteiligung gehalten
werden
- Benchmarking
wird durch Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
- Möglichkeit, über
Kooperationen oder Zweckverbände Nachteile der fehlenden
Beteiligungsfähigkeit auszugleichen
- Eigenbetrieb
kann nicht außerhalb kommunaler Grenzen bzw. außerhalb
eines Zweckverbandes tätig werden
- Einschränkung
durch das öffentliche Dienstrecht, geringere Flexibilität
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3.
Eigengesellschaft |
rechtlicher
Rahmen
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- eigene
Rechtspersönlichkeit (juristische Person), Rechtsformen
meist GmbH oder AG
- Anlagen
im Eigentum der Kommune, die maßgeblichen Einfluss
auf das Unternehmen hat
- Wasser:
Eigengesellschaft erbringt Leistung in eigener Rechnung
-
Abwasser:
Kommune
zahlt Entgelt an die Eigengesellschaft; Verbraucher entrichtet
Gebühren an die Kommune (Eigengesellschaft ist Erfüllungsgehilfe;
Kommune bleibt rechtlich verantwortlich). Durch Änderung
des § 18a WHG besteht die Möglichkeit zur Übertragung
der Verantwortung zur Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte,
falls in den Landeswassergesetzen die Übertragung
der Aufgabe geregelt ist)
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Einfluss
der Kommune
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- über
Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung (GmbH) oder Hauptversammlung
(AG), die in der Regel mit Verwaltungsbeamten und Ratsmitgliedern
der Kommune besetzt sind
- Einflussmöglichkeiten
sind im Gesellschaftsvertrag geregelt; so kann der Aufsichtsrat
z.B. durch so genannte Zugriffsvorbehalte steuernd in die
Geschäftsführung eingreifen (voller Durchgriff)
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Leistungserstellung
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wirtschaftliche
Anreiz- und Kontrollmechanismen
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- kaufmännisches
Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung
für eine Kostenkontrolle gegeben
- materielle
Anreize (z.B. Zulagen) möglich
- Führung
der Geschäfte unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher
Aspekte
- Monopolstellung
unter kommunaler Kontrolle
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Finanzierung
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- günstige
Kreditkonditionen bei entsprechener Absicherung durch die
Kommune
- öffentliche
Zuschüsse stellen in der Regel kein Problem dar
- keine
feste Kreditobergrenze; Konditionen hänger von einer
Kreditsicherung durch die Kommune ab (Kommunalbürgschaft)
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Steuern
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- voll
steuerpflichtig; Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer (bei Abwasser
gilt dies nur in Bezug auf die Eigengesellschaft) [Zu
den Absichten der steuerlichen Gleichstellung von Wasser
und Abwasser , siehe Anmerkung oben; WiB-Reaktion]
- steuerlicher
Querverbund möglich, wenn die Betriebsteile dem Unternehmen
oder einer gemeinsamen Holding angehören
- bei Umwandlung
sind Grunderwerbssteuern zu entrichten
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Möglichkeiten
im Wettbewerb
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- Die Eigengesellschaft
ist beteiligungsfähig (bei Beteiligungen durch Dritte
ist zu klären, inwieweit der Status als Eigengesellschaft
noch gilt)
- Benchmarking
wird durch Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
- keine
Einschränkung durch das öffentliche Dienstrecht
- keine
Beschränkung auf das Gebiet der Kommune
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4.
Betreibermodell |
rechtlicher
Rahmen
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Einfluss
der Kommune
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- Einfluss
der Kommune auf den Betrieb vergleichsweise gering
- Einflussmöglichkeiten
durch den Betreibervertrag geregelt (Kontrolle der Leistungserbringung)
- wegen
langer Vertragslaufzeit von häufig über 20 Jahren
sind Anpassungsklauseln im Vertrag vorzusehen
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Leistungserstellung
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-
Anbieter
mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis erhält
den Zuschlag; effiziente Lösung bei Wettbewerb unter
den Anbietern (Wettbewerb um den Markt) [allenfalls
unter rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten;WiB-Redaktion]
- nach
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten organisiert
-
für
Bauleistungen unterhalb 5 Mio Euro und sonstige Leistungen
im Wassersektor unterhalb 400.000 Euro grundsätzlich
keine Ausschreibung notwendig. Nachverhandeln möglich.
Oberhalb dieser Grenzen ist in der Regel EU-weit nach VOB
oder VOL auszuschreiben; Nachverhandeln dann nicht möglich.
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wirtschaftliche
Anreiz- und Kontrollmechanismen
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- kaufmännisches
Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung
für eine Kostenkontrolle gegeben
- materielle
Anreize (z.B. Zulagen) möglich
- wenn
Kommune bei einer Ausschreibung als Eigen- oder Regiebetrieb
mitbietet, stellen deren Kosten die Obergrenze dar
- faktische
Monopolstellung durch lange Vertragslaufzeit und gegebenenfalls
zweiseitige Monopol: Kommune vergibt Neuausschreibung in
der Regel an das gleiche Unternehmen
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Finanzierung
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- durch
den Betreiber
- bei Bürgschaft
durch die Kommune sind Konditionen des Kommunalkredits erreichbar
- öffentliche
Zuschüsse unproblematisch. Entscheidend ist die Genehmigungspraxis
in den Bundesländern
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Steuern
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- solange
das Unternehmen unabhängig von der Kommune ist, gilt
voll Steuerpflicht; Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer (bei
Abwasser gilt dies nur in Bezug auf das betreibende Unternehmen) [Zu
den Absichten der steuerlichen Gleichstellung von Wasser
und Abwasser , siehe Anmerkung oben; WiB-Reaktion]
- steuerlicher
Querverbund möglich, wenn die Betriebsteile Bestandteile
einer Betreibergesellschaft sind
- bei Umwandlung
sind Grunderwerbssteuern zu entrichten; dies kann sich auf
den Kaufpreis auswirken
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Möglichkeiten
im Wettbewerb
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- Betreiber
ist aktiv und passiv beteiligungsfähig; kann Rationalisierungspotenziale
erzielen
- Benchmarking
der Tätigkeit wird durch die bestehende Kosten-Leistungsrechnung
erleichtert
- keine
Einschränkung durch das öffentliche Dienstrecht
- keine
Beschränkung für die Betreibergesellschaft auf
das Gebiet der Kommune
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5.
Kooperationsmodell |
rechtlicher
Rahmen
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|
Einfluss
der Kommune
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- Einfluss
der Kommune als Gesellschafter gesichert (über Geschäftsleitung
oder Aufsichtsrat)
- Einflussmöglichkeiten
im Gesellschaftsvertrag geregelt
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Leistungserstellung
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-
Geschäftsführung
erfolgt unter betriebswirtschaftlichen Aspekten
- Leistungssicherheit
durch Beteiligung der Kommune hoch
-
für
Bauleistungen unterhalb 5 Mio Euro und sonstige Leistungen
im Wassersektor unterhalb 400.000 Euro grundsätzlich
keine Ausschreibung notwendig. Nachverhandeln möglich.
Oberhalb dieser Grenzen ist in der Regel EU-weit nach VOB
oder VOL auszuschreiben; Nachverhandeln dann nicht möglich.
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wirtschaftliche
Anreiz- und Kontrollmechanismen
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- kaufmännisches
Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung
für eine Kostenkontrolle gegeben
- materielle
Anreize (z.B. Zulagen) möglich
- nicht
zwangsläufig Wettbewerb um den Markt, weil keine Ausschreibung
für den Kooperationpartner notwendig, da dies keine
Ausschreibung für eine Leistung ist [strittig!
siehe EuGH-Urteile;
WiB-Redaktion]
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Finanzierung
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- durch
das beteiligte private Unternehmen
- Kommunalkreditkonditionen
erreichbar, da Kommune Gesellschafter ist
- öffentliche
Zuschüsse kein Problem
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Steuern
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- solange
das Unternehmen unabhängig von der Kommune ist, gilt
voll Steuerpflicht; Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer (bei
Abwasser gilt dies nur in Bezug auf die Gesellschaft) [Zu
den Absichten der steuerlichen Gleichstellung von Wasser
und Abwasser , siehe Anmerkung oben; WiB-Reaktion]
- steuerlicher
Querverbund möglich, wenn die Betriebsteile Bestandteile
der Kooperation sind
- bei Umwandlung
sind Grunderwerbssteuern zu entrichten; dies kann sich auf
den Kaufpreis auswirken
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Möglichkeiten
im Wettbewerb
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- Gesellschaft
ist beteiligungsfähig und kann Rationalisierungspotenziale
erzielen
- Benchmarking
durch Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
- keine
Einschränkung durch das öffentliche Dienstrecht
- keine
Beschränkung auf das Gebiet der Kommune
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6.
Privates Unternehmen (materielle
Privatisierung) |
rechtlicher
Rahmen
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- Übertragung
der Ver- und Entsorgungsaufgabe und Verkauf der Anlagen;
bei Abwasserentsorgung derzeit in der Diskussion (rechtliche
Ausgestaltung des WHG durch Länder und Kommunen fehlt
teilweise noch)
- maßgeblicher
Einfluss liegt beim Unternehmen
- Unternehmen
erbringt die Leistung in eigener Rechnung (Wasser und Abwasser)
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Einfluss
der Kommune
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- nur im
Rahmen der Vereinbarungen im Verkaufsvertrag
- zu klären
ist, wie bei Konkurs oder Schlechterfüllung der Aufgabe
zu verfahren ist; die Kommune sollte automatisch Eigentümerin
der Anlagen werden (z.B. Eigentumsverschaffungsvormerkung,
Heimfallrecht)
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Leistungserstellung
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wirtschaftliche
Anreiz- und Kontrollmechanismen
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|
- kaufmännisches
Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung
für eine Kostenkontrolle gegeben
- materielle
Anreize (z.B. Zulagen) möglich
- das Unternehmen
hat Monopolstellung, daher ist eine Kontrolle (z.B. Vergleichsmarktwettbewerb,
Kennzahlenvergleich durch neutrale Instanz) von entscheidender
Bedeutung für die Effizienz
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Finanzierung
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- Kreditkonditionen
entsprechen dem privaten Kapitalmarkt
- öffentliche
Zuschüsse meist nicht problematisch
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Steuern
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|
- voll
steuerpflichtig; Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer
- bei Umwandlung
sind Grunderwerbssteuern zu entrichten; dies kann sich auf
den Kaufpreis auswirken
|
Möglichkeiten
im Wettbewerb
|
|
- Unternehmenist
beteiligungsfähig und kann Rationalisierungspotenziale
erzielen
- Benchmarking
wird durch bestehende Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
- keine
Einschränkung durch das öffentliche Dienstrecht
- keine
Beschränkung auf das Gebiet der Kommune
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