Grundgesetz
GG § 28, Absatz 2
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"Den
Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben
im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe
der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung."
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Kommunale Selbstverwaltung
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Hierunter fallen auch die Aufgaben der Wasserversorgung
und Abwasserversorgung. Welche Organisationform zur Erfüllung
dieser Aufgaben gewählt wird, bleibt den Kommunen überlassen.
Sie müssen allerdings sicherstellen, dass die gesetzlichen
Anforderungen eingehalten werden. |
Rechtlicher
Rahmen für die
Privatisierung
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Die Wasserver-
und Abwasserentsorgung sind, im Gegensatz zur Strom- und Gasversorgung,
bislang vom Wettbewerb
innerhalb bestehender Versorgungsgebiete ausgenommen. Während
die Versorgung mit Wasser eine wirtschaftliche Tätigkeit
ist, zählt die Entsorgung zu den hoheitlichen Aufgaben.
Das spiegelt sich in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung
wider. Bislang ist die Privatisierung vorwiegend auf die Wasserversorgung
beschränkt.
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Wasserhaushaltsgesetz
WHG §18a
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Durch das novellierte
Wasserhaushaltsgesetz vom 12.11.1996 wurden die Voraussetzungen
für die Privatisierung der Abwasserentsorgung geschaffen.
Dazu wurde in den 3 18a des WHG der Absatz 2a eingefügt:
"Die
Länder können regeln, unter welchen Voraussetzungen
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht
auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen
kann."
Bislang
haben Baden-Württemberg,
Sachsen und Thüringen [Stand
2000! - WiB-Redaktion] in ihren
Landeswassergesetzen eine Übertragung zugelassen und geregelt.
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EU-weite
Ausschreibung von Konzessionen
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Bei den
rechtlichen Rahmenbedingungen sind die EU-Bestimmungen zum öffentlichen
Auftragswesen zu beachten, die durch das Vergaberechtsänderungsgesetz in
nationales Recht umgesetzt wurden. Sie sind bei der Ausschreibung
von Konzessionen von erheblicher Bedeutung. Es gelten die Grundsätze
der Gleichbehandlung, der Transparenz und der gegenseitigen
Anerkennung im Rahmen europäischer Ausschreibungen. Von
Bedeutung für die Kommunen sind dabei die Schwellenwerte,
ab denen europaweit ausgeschrieben werden muss.
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Schwellenwerte
für eine europaweite Ausschreibung
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| Leistungsart |
Betrag in
Euro
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| Bauleistungen ab |
5.000.000
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Dienst-
und Lieferleistung grundsätzlich ab
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200.000
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| - bei zentralen Beschaffungsstellen
ab |
130.000
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| - im Wassersektor
ab |
400.000
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| Freiberufliche Leistungen |
200.000
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Konsequenz
dieser EU-Bestimmungen ist, dass zunehmend Unternehmen aus
anderen europäischen
Ländern auf dem deutschen Markt der Wasserver- und Abwasserentsorgung
aktiv sein werden.
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Gesetz
gegen die Wettbewerbsbeschränkungen GWB § 103 (alte
Fassung)
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Für die Liberalisierung in der Wassserversorgung
gilt der § 103 (alte Fassung) GWB, der es den Wasserversorgungsunternehmen
erlaubt, durch Demarkationsverträge untereinander und
Konzessionsverträge mit ausschließlichen Wegerechten
mit Kommunen ein Versorgungsmonopol in einem abgegrenzten Gebiet
zu haben. Dahingehende Regelungen für die Abwasserentsorgung gibt
es nicht.
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Rechtliche
Rahmenbedingungen
für Gesundheits- und Umweltschutz
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Die
Anforderungen an die Qualität
des Trinkwassers und an die Wasseraufbereitung, die Pflichten
des Wasserversorgungsunternehmens und die hygienische Überwachung
werden im Infektionsschutzgesetz und in der Trinkwasserverordnung
geregelt.
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Infektionsschutzgesetz §37
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"Wasser
für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein,
dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung
der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger
nicht zu besorgen ist."
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Trinkwasserverordnung
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Die neue
Trinkwasserverordnung setzt die entsprechende europäische Richtlinie in nationales Recht um. Sie enthält
Grenzwerte für die Qualität des Trinkwassers und
das so genannte Minimierungsgebot. Danach sollen die Konzentrationen
von Stoffen im Trinkwasser, die es verunreinigen oder seine
Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, so niedrig
gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung
des Einzelfalles möglich ist. (...)
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DIN
2000 und Arbeitsblatt W 1000
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Zu
beachten sind auch die einschlägigen
Regelwerte des DIN und der technisch-wissenschaftlichen Verbände,
für die Wasserversorgung sind vor allem die DIN
2000 und das Arbeitsblatt W 1000 des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs (DVGW).
Die DIN 2000 enthält
Leitsätze für die zentrale Trinkwasserversorgung
und die Qualität des Trinkwassers.
Das DVGW-Arbeitsblatt
W 1000 formuliert die sicherheits- und betriebstechnischen
Anforderungen and Planung, Bau und Betrieb sowie an die Ausstattung
und die Qualifikation des erforderlichen Fachpersonals.
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Agenda
21 Artikel 18
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In Artikel
18 der Agenda 21, die bei der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 verabschiedet wurde, ist
der Schutz der Güte und Menge der Süßwasserressourcen
als oberstes Ziel beschrieben:
"...
die gesicherte Bereitstellung von Wasser in angemessener
Menge und guter Qualität für die gesamte Weltbevölkerung
bei gleichzeitiger aufrechterhaltung der hydrologischen,
biologischen und chemischen Funktionen der Ökosysteme
sowie die Anpassung der Aktivitäten des Menschen an
die Belastungsgrenzen der Natur..." (BMU 1993)
Die Agenda
fordert, die Abstimmung der Stadtentwicklungsplanung mit der
Verfügbarkeit und der Nachhaltigkeit der Wasserressourcen
in Einklang zu bringen. Damit darf einem Wasservorkommen nur
so viel Wasser entnommen werden, wie zur Versorgung des Versorgungsgebietes
notwendig ist.
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EG-Wasserrahmenlinie
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Durch die
neue EG-Wasserrahmenlinie soll ebenfalls die nachhaltige Nutzung
der Wasserressourcen gefördert
und der Zustand "aquatischer" Ökosystem und
des Grundwassers geschützt und verbessert werden. Neben
einem "guten quantitativen" Zustand werden als Umweltziele
auch ein guter chemischer Zustand des Grundwassers sowie die
Umkehr von signifikanten negativen Trends bei der Grundwasserverschmutzung
genannt. Für Oberflächenwasser einschließlich
Küstengewässer wird ebenfalls ein guter ökologischer
und ein guter chemischer Zustand gefordert.
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Gewässerschutz
im Wasserhaushaltsgesetz
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Die wesentlichen Anforderungen
von Agenda 21 und Wasserrahmenrichtlinie sind bereits im deutschen
Wasserrecht implementiert
Die
besondere Schutzbedüftigkeit
der Gewässer ist Bestandteil des deutschen Wasserrechts,
das im Wesentlichen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), als dem
Rahmengesetz des Bundes sowie in den Landeswassergesetzen festgehalten
ist. Grundsatz des WHG ist die Vorsorge, d.h. die Gewässer
"...
sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit
und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen
und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen
Funktion unterbleiben."
Weitere wichtige Bestandteile
des WHG sind:
- die
Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis für die Benutzung der Gewässer, zu der auch das
Entnehmen von Grundwasser oder von Wasser aus oberirdischen
Gewässern zählt und
- der Besorgnisgrundsatz
hinsichtlich der Reinhaltung des Grundwassers.
Entscheidungen über die
Zulässigkeit von Gewässernutzungen liegen im pflichtgemäßen
Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde; es besteht
kein grundsätzlicher Anspruch auf eine wasserrechtliche
Genehmigung.
(...)
In den letzten Jahren ist der Wasserverbrauch insgesamt spürbar zurückgegangen.
Daraus können Überkapazitäten der Versorgungsanlagen
entstehen, die eine Ausweitung des Abnehmermarktes initiieren
können. Dennoch sollten (...) wassersparende Produktionstechniken
intensiver genutzt und die Informationen über den rationellen
Umgang mit Wasser verstärkt werden. Diese Zielsetzung
ist beispielsweise in § 1a und § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
ausdrücklich erwähnt.
Aufgrund
seiner wichtigen Funktion für die Trinkwasserversorgung und den nur bedingt verfügbaren
und sehr aufwendigen Sanierungsmöglichkeiten ist der vorsorgende,
flächendeckende Grundwasserschutz ein wichtiges umweltpolitisches
Ziel. In diesem Bereich bestehen durchaus Defizite und die Kommunen haben
hier wegen ihrer Ortsnähe eine wichtige Aufgabe. Vor allem
flächenhafte Einträge aus der Landwirtschaft sind
Anlass zur Besorgnis.
Ein
wichtiges Instrument sind Kooperationsprojekte mit der Landwirtschaft
auf freiwilliger
Basis, die durch Verbesserung der Beratung und der technischen
Ausstattung sowie Hilfen für die Umstellungen potentiell
gefährlicher Produktionsmethoden Verbesserungen für
den Grundwasserschutz erreichen können.
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Landeswassergesetz
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In Ergänzung
zum Wasserhaushaltsgesetz enthalten die Wassergesetze
der Länder mit
den untergesetzlichen Regelwerken wichtige Vorschriften, die
die Bestimmungen des WHG konkretisieren und ergänzen.
Unter anderem regeln die Länder das Eigentum an Gewässern,
die Gewässeraufsicht, die Unterhaltung, die Zulassungs-
und Kontrollverfahren für die Benutzungen sowie Indirekteinleitungen.
Hiervon sind in unterschiedlichem Maße auch die Kommunen
betroffen.
(...) In
die Wassergesetze einiger Bundesländer
wurde die Forderung aufgenommen, den Bedarf der öffentlichen
Wasserversorgung vorrangig aus verbrauchsnahen Vorkommen
zu decken. (...) in Wassermangelgebieten
kann ein Ausgleich durch Talsperren und Fernwasserversorgung
erreicht werden.
Für
die Abwasserableitung sind
in §18 b WHG rechtliche Anforderungen in allgemeiner Form
festgelegt. Danach gelten für die Errichtung und den Betrieb
von Abwasseranalagen Regeln, die im Abwasserbereich insbesondere
durch technisch-wissenschaftliche Vereinigungen konkretisiert
werden. Zusätzlich erlassen die Bundesländer weitere
Regelungen, die beispielsweise Pflichten zur Kanalinspektion
und -sanierung sowie Anforderungen hinsichtlich des Fremdwasseranteils
enthalten.
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Abwasserverordnung
(AbwV)
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Gewässerbenutzungen wie
die Einleitung von Stoffen bedürfen einer behördlichen
Zulassung der zuständigen Wasserbehörde. Eine Erlaubnis
zur Abwassereinleitung darf dabei nur erteilt werden, wenn
die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird,
"...
wie dies bei Erhaltung der jeweils in Betracht kommenden
Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist."
Die nach Branchen differenzierten
Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe werden in
den Anhängen zur Abwasserverordnung festgelegt. Zusätzlich
können aus Immissionsschutzgründen Beschränkungen
bis hin zum Einleitungsverbot von der Wasserbehörde erlassen
werden.
Für das häusliche
und kommunale Abwasser (Anhang 1 der AbwV) sind in Abhängigkeit
der Größe der Anlage Anforderungen für den
chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den biologischen Sauerstoffbedarf
(BSB5), Stickstoff und Phospor festgelegt.
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