"Unser Wasser- Kassel"
Initiative Bürgerbegehren gegen die Privatisierung von Wasser in der Region

BBU-Wasserrundbrief Nr. 793 vom 15.4.2005

Wie die hessischen Kommunen künftig die Pflicht der Wasserversorgung los werden können


 

Bislang gilt in Hessen – als Ausnahme unter den deutschen Landeswassergesetzen - die Wasserversorgung als Pflichtaufgabe der Kommunen:

§ 54 Aufgaben derö ffentlichen Wasserversorgung

(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (...). Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern können, Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern haben ihre Wasserversorgungsbetriebe entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe zu führen. (...)

(2) Die zur Wasserversorgung Verpflichteten können die Aufgaben nach Abs. 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen.

Nach der Umnummerierung in der Novelle zum Hessischen Landeswassergesetzes heißt es jetzt in § 39 (2), dass die Kommunen die Verpflichtung zur Wasserversorgung auch „auf private Dritte“ übertragen können – vorausgesetzt dass die privaten Wasserversorgungsunternehmen „fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig“ sind und dass sie die Erfüllung der übertragenen Pflichten „dauerhaft sicherstellen“ können. Nach Abs. 4 können im Rahmen einer Rechtsverordnung die Details zur Pflichtenübertragung geregelt werden.

In der Begründung zu dieser Neuregelung heißt es:

„Die Gemeinde kann nach Abs. 2 darüber entscheiden, ob sie die Verpflichtung zur Wasserversorgung oder Teile der Aufgabe auf private Dritte überträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Gemeinde weiterhin in die Verantwortung für die Wasserversorgung eingebunden bleibt und damit auch gegenüber der Bevölkerung verantwortlich ist und deren Interessen zu wahren hat. Dem dient zum einen die gesetzlich vorgesehene Befristung der Übertragung sowie der Widerrufsvorbehalt, zum anderen schafft die Verordnungsermächtigung die Möglichkeit, den Gemeinden in ihrer Entscheidung unterstützende Rahmenbedingungen für die Aufgabenübertragung an private Dritte an die Hand zu geben. Dies soll dazu beitragen, in ganz Hessen die Bevölkerung dauerhaft mit qualitativ einwandfreiem Wasser zu versorgen und dieses Wasser zu einem angemessenen Preis zur Verfügung zu stellen.“