Bislang
gilt in Hessen – als
Ausnahme unter den deutschen Landeswassergesetzen - die Wasserversorgung
als Pflichtaufgabe der Kommunen:
§ 54
Aufgaben derö ffentlichen Wasserversorgung
(1) Die Gemeinden
haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und
die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink-
und Betriebswasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht
auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen
wurde (...). Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern können, Gemeinden
mit mehr als 10000 Einwohnern haben ihre Wasserversorgungsbetriebe
entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe zu führen.
(...)
(2) Die zur
Wasserversorgung Verpflichteten können die Aufgaben
nach Abs. 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften
des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen.
Nach der Umnummerierung
in der Novelle zum Hessischen Landeswassergesetzes heißt es jetzt in § 39 (2), dass die Kommunen die Verpflichtung
zur Wasserversorgung auch „auf private Dritte“ übertragen
können – vorausgesetzt dass die privaten Wasserversorgungsunternehmen „fachkundig,
zuverlässig und leistungsfähig“ sind und dass sie
die Erfüllung der übertragenen Pflichten „dauerhaft
sicherstellen“ können. Nach Abs. 4 können im Rahmen
einer Rechtsverordnung die Details zur Pflichtenübertragung
geregelt werden.
In
der Begründung zu dieser Neuregelung heißt
es:
„Die Gemeinde kann nach Abs. 2 darüber
entscheiden, ob sie die Verpflichtung zur Wasserversorgung oder
Teile der
Aufgabe auf private Dritte überträgt. Dabei ist sicherzustellen,
dass die Gemeinde weiterhin in die Verantwortung für
die Wasserversorgung eingebunden bleibt und damit auch gegenüber
der Bevölkerung verantwortlich ist und deren Interessen zu
wahren hat. Dem dient zum einen die gesetzlich vorgesehene Befristung
der Übertragung sowie der Widerrufsvorbehalt, zum
anderen schafft die Verordnungsermächtigung die
Möglichkeit, den Gemeinden in ihrer Entscheidung unterstützende
Rahmenbedingungen für die Aufgabenübertragung an
private Dritte an die Hand zu geben. Dies soll dazu beitragen,
in ganz Hessen die Bevölkerung dauerhaft mit qualitativ einwandfreiem
Wasser zu versorgen und dieses Wasser zu einem angemessenen
Preis zur Verfügung zu stellen.“
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