Der
Europäische Gerichtshof hat im Sinne der langjährig
erhobenen DStGB-Forderung die Zusammenarbeit zwischen
Kommunen erleichtert. Entscheiden sich Kommunen für
eine Zusammenarbeit, müssen sie keine Ausschreibung
durchführen und brauchen daher nicht Angebote privater
Unternehmen einzuholen, urteilte der EuGH heute in Luxemburg
(Az: C-480/06).
„Dies
ist ein Meilenstein für die notwendige Gewährleistung
einer immer wichtiger werdenden interkommunalen Zusammenarbeit
und verhindert Zwangsliberalisierungen“, erklärte
Dr. Gerd Landsberg, Geschäftsführendes Präsidialmitglied
des DStGB, in einer ersten Stellungnahme.
Müllentsorgung
gehört unstreitig zu den öffentlichen Aufgaben...
Der
DStGB hatte stets die Auffassung vertreten, dass es sich
bei reinen interkommunalen Kooperationen um eine bloße
Aufgabenübertragung innerhalb der öffentlichen
Hand und nicht um eine Beschaffung auf dem Wettbewerbsmarkt
handele.
Den
Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts und der Klage
der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland
liegt ein Abfallentsorgungsvertrag, den die Stadtreinigung
Hamburg mit vier umliegenden Landkreisen direkt und ohne
EU-Ausschreibung geschlossen hat, zu Grunde. In diesem
Vertrag verpflichtete sich die Stadtreinigung, den Landkreisen
für die Müllverbrennung in einer bestimmten Anlage
eine Kapazität von 120 000 Tonnen/Jahr zur Verfügung
zu stellen. Die Landkreise verpflichteten sich, der Stadtreinigung
hierfür eine Jahresvergütung zu zahlen. Für
den Vertrag war eine Laufzeit von 20 Jahren vorgesehen.
Nach
Auffassung der EU-Kommission und des zuständigen Generalanwalts
beim EuGH hätten die Landkreise mit Hamburg eine gemeinsame öffentliche
Körperschaft errichten oder aber die Entsorgung ihres
Mülls öffentlich ausschreiben müssen.
Dem
widersprach nun der EuGH. Er betonte, dass die Müllentsorgung
unstreitig zu den öffentlichen Aufgaben gehört. "Eine öffentliche
Stelle kann ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben
aber mit ihren eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit
mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen, ohne
gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden",
urteilten die Luxemburger Richter.
Eine
bestimmte Rechtsform für solch eine Zusammenarbeit
gebe das europäische Recht nicht vor. Eine Ausschreibung
sei nicht erforderlich, solange sich die Kommunen bei ihrer
Zusammenarbeit von ihren öffentlichen Aufgaben leiten
lassen - im konkreten Fall von dem Ziel einer ortsnahen
Entsorgung des Mülls.