Ab
dem Jahr 2010 müssen die EU-Mitgliedsstaaten nach den
Vorgaben der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in der Wassertarifgestaltung „angemessene
Anreize“ zu einem haushälterischen Umgang mit den
Wasserressourcen setzen (s. RUNDBR.
881/3 727/2, 680/2, 535/3).
Zum
dahinter stehenden Gebot der Kostendeckung in der Wasserver-
und in der Abwasserentsorgung nahm auf der Wasserwirtschaftlichen
Aussprache-Tagung (WAT2009) AND-REAS KRAEMER vom ecologic-Thinktank
Stellung. Der Chef des Berliner Umweltpolitikforschungsinstituts
machte in seinem Referat darauf aufmerksam, dass das Gebot
zur Kostendeckung à la WRRL nicht auf den einzelnen
Wasser- bzw. Abwasserbetrieb, sondern auf ganze Flussgebietseinheiten
abziele.
Der
Referent konstatierte, dass für die Verifizierung der
Kostendeckung in den einzelnen europäischen Stromgebieten
noch überhaupt keine Methodik vorliege. KRAEMER warnte
gleichwohl davor, das Kostendeckungsprinzip zu unterschätzen. Das
Gebot zu Kostendeckung in der WRRL sei eingebettet in das EU-Wettbewerbsrecht.
Wille der EU sei, dass es auch im Wasser- und Abwassersektor
zu keiner indirekten Subventionierungen von industriellen Wassernutzern
komme. Demzufolge mahnte der ecologic-Chef die noch etwas ungläubig
dreinschauenden Wasserwerker, diesen Aspekt der Eigendynamik
im Wettbewerbsrecht in Brüssel nicht zu unterschätzen.
KRAEMER appellierte darüber hinaus an die Wasserwerker,
„nicht
der eigenen Propaganda zu glauben“.
Die
deutsche Wasserwirtschaft sei sich zu sicher, dass in Deutschland
die volle Kostendeckung bereits erreicht sei.