Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Dienstleistungskonzessionen
auch bei Anschluss- und Benutzerzwang keine Dienstleistungsaufträge
im Sinne des europäischen Vergaberechts darstellen. Somit
bestehe für Konzessionen in der Wasserwirtschaft weiterhin
keine förmliche Ausschreibungspflicht.
Dem Urteil
lag ein Fall in Thüringen zugrunde, in dem eine Trink- und
Abwasserkonzession ohne Vergabeverfahren übertragen werden
sollte. Ein potentieller Bieter klagte dagegen mit dem Argument,
dass es sich um einen Dienstleistungsauftrag handele, der auszuschreiben
sei.
Entscheidend
für eine Dienstleistungskonzession sei das wirtschaftliche
Betriebsrisiko, das nicht "erheblich" sein müsse,
hob der EuGH hervor. Wenn der Auftragnehmer das durch öffentlich-rechtliche
Ausgestaltung der Dienstleistung stark eingeschränkte Betriebsrisiko
vom öffentlichen Auftragnehmer übernehme, liege eine
Dienstleistungskonzession vor. Dem öffentlichen Auftraggeber
stehe es frei, Dienstleistungen mittels einer Konzession erbringen
zu lassen, wenn die gemeinwirtschaftliche Leistung nach seiner
Auffassung so am bester sichergestellt ist.
Das Urteil
stärke die kommunale Wasserwirtschaft in Deutschland, kommentierte
Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des Verbandes
kommunaler Unternehmen (VKU). Es bestätige die gängige
nationale Praxis. Damit erhielten die kommunalen Versorgungsunternehmen
endlich Rechtssicherheit.
(EuGH
Rs C-206/08)
http://lexetius.com/2009,2485